Bei der Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden N gelten bestimmte Zulassungskriterien.
Voraussetzung für Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz im Kanton St.Gallen
- Gesuch eines Arbeitgebers
- Einhaltung des Inländervorrangs
- Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Weitere Möglichkeiten
Asylsuchende N haben neben einer regulären Erwerbstätigkeit folgende Möglichkeiten, arbeitstätig zu sein:
- Wirtschaftlich orientierter Arbeitseinsatz
- Gemeinnütziger Arbeitseinsatz
- Vorlehre für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
Achtung
- Auch Teilzeitpensen und Stellenwechsel sind bewilligungspflichtig.
- Erfolgt ein negativer Asylentscheid, fällt die Bewilligung mit Ablauf der Ausreisefrist dahin.
- Bei einer Anerkennung als Flüchtling oder als vorläufig aufgenommene Person ist die Erwerbstätigkeit lediglich zu melden.
- Die Stellenmeldepflicht muss für die entsprechenden Branchen und Berufe eingehalten sein.
Häufig gestellte Fragen
- Die Stelle muss dem RAV gemeldet worden sein.
- Begründung, weshalb kein inländischer Arbeitnehmer abgesehen von Status N eingestellt werden konnte.
- Der Arbeitgeber muss bei der Anstellung von Asylsuchenden die am Ort für andere Arbeitnehmer geltenden Lohnbedingungen einhalten.
- Der Arbeitgeber muss den Asylsuchenden die gleichen Arbeitsbedingungen wie anderen Arbeitnehmern gewähren, zum Beispiel Ferien, Pausen usw.
- Hier erhalten Sie weitere Informationen zu den orts- und branchenüblichen Löhnen.