Hier finden Sie alle Informationen zu Rädern, Reifen und Felgen Ihres Fahrzeugs.
Reifen müssen sich bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. Reifen mit dem Schneeflockensymbol (Winterreifen) müssen entweder für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs zulässig sein oder bei Personenwagen für mindestens 160 km/h geeignet sein. Wird die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs durch die Winterreifen nicht abgedeckt, so muss die Reifenverkäuferin oder der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Die theoretisch mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs kann in der Regel dem Betriebshandbuch entnommen werden. Markenvertretungen oder Fahrzeugimporteure können ebenfalls behilflich sein.
Die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Reifens kann mittels Geschwindigkeitsindex, welcher an der Seitenwand des Reifens ersichtlich ist, entschlüsselt werden. Der Geschwindigkeitsindex besteht aus einem Buchstaben wie zum Beispiel 185/70 R 15 Q.
- Q = 160 km/h
- S = 180 km/h
- U = 200 km/h
- V = 240 km/h
- R = 170 km/h
- T = 190 km/h
- H = 210 km/h usw.
Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Bei Winterreifen empfiehlt sich eine Mindestprofiltiefe von 4 mm.
Als für den Fahrzeugtyp «genehmigt» gelten Felgen, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl, Leichtmetall, Kunststoff) und der Marke mit den Eintragungen gemäss der Schweizer Typengenehmigung/Typenschein respektive auf der EG-Übereinstimmungsbescheinigung/Certificate of Conformity (COC) übereinstimmen.
Sind auf der Schweizer Typengenehmigung/Typenschein beziehungsweise auf der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) verschiedene Varianten von Felgendimensionen und/oder Marken aufgeführt, so gelten nur diejenigen Felgen als für den Fahrzeugtyp genehmigt, die den Eintragungen genau entsprechen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als «nicht genehmigt/Fremdfelgen».
Beanspruchen Sie bitte die Unterstützung eines Fachbetriebs (Markenvertretung) oder von anderen Fachkräften, um unliebsame Verzögerungen/Überraschungen zu vermeiden.
Ja, geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.
Hier können Sie einen Prüfungstermin vereinbaren: Fahrzeugprüfung.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt Fremdfelgen.
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