Seit dem 1. Januar 2012 liegt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Erschütterungen ausschliesslich beim Kanton (Art. 34 EG-USG). Davon ausgenommen ist die Beurteilung von Erschütterungen, die von Baustellen ausgehen (Art. 9a V zum EG USG). Dafür sind die Gemeinden zuständig.
Aufgaben der Gemeinde
Gemäss der Definition in Art. 7 Abs. 1 USG stellen Erschütterungen ebenfalls Einwirkungen dar. Bei Erschütterungen bestehen noch keine Immissionsgrenzwerte. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind. Da die allgemeinen Regeln von Art. 14 USG betreffend die Luftverunreinigung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf Einwirkungen von Strahlen anzuwenden sind (vgl. BGE 117 Ib 28), muss gleiches auch für Erschütterungen gelten. Danach gelten Einwirkungen unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, wobei von einer objektivierten Empfindlichkeit ausgegangen werden muss (vgl. URP 1993, 204 f.). In Ermangelung gesetzlicher Grenzwerte darf für die Beurteilung der Immissionen im Einzelfall auf fachlich genügend abgestützte private Grenzwertrichtlinien oder auf ausländische Werte abgestellt werden, z.B. auf die Norm SN 640 312 oder auf die DIN-Norm 4150 (vgl. URP 1996, 357).
Nach Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht genügen, saniert werden (Abs. 1). Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Abs. 3).
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
---|---|
URP 1996, 356 oder | Solange keine IGW erlassen sind, können DIN-Normen bzw. Weisungen des BAFU herangezogen werden. |
BGE 121 II 378 E.15 | Im Zeitpunkt der Plangenehmigung (Bahnstrecke) muss noch keine abschliessende Beurteilung der Erschütterungen / des Körperschalls erfolgen. Es ist zulässig, auf zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau des Gleistrassees zu warten. |
URP 1993, 440 | Strassenbauprojekt |
URP 1993, 204 | Sprengungen bei einem Steinbruch |
VGer-SG, B2012 142/147 | Zulässigkeit von sicherheitspolizeilichen Auflagen in der Baubewilligung |
Bund - BAFU
(Bestellmöglichkeit)
- Weisung des BUWAL (heute: BAFU) für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) vom 20. Dezember 1999
Weitere
- SN 640 312, Stand 2013, Schweiz. Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
- DIN-Norm 4150, Deutsches Institut für Normung e.V.
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