Der Vollzug der Vorschriften über Schallschutz an neuen Gebäuden obliegt der politischen Gemeinde.
Der Bauherr eines neuen Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweiz. Ingenieur- und Architekten-Vereins. In Art. 33 LSV wird näher ausgeführt, was unter Aussen- und Trennbauteilen und haustechnischen Anlagen zu verstehen ist. Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen (+ 3 dB).
Der Bauherr muss im Baugesuch angeben:
- die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind;
- die Nutzung der Räume;
- die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.
Aufgaben der Gemeinde
Nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Gemeinde durch Stichproben zu prüfen, ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss die Vollzugsbehörde eine eigentliche Prüfung vornehmen. Sie kann diese Aufgabe einer fachkundigen Stelle übertragen.
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
---|---|
JuMi 2005 IV Nr. 33 | Soll ein Estrich zu Wohnzwecken umgenutzt werden, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass der Schallschutz den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Der Estrich muss so beschaffen sein, dass zwischen den übereinander liegenden Räumen sowohl die Übertragung von Luft- als auch von Trittschall ausreichend unterbunden wird. |
URP 2004, 303 oder BGE 1A.233/2002 und 1P.587/2002 |
Befindet sich ein öffentliches Lokal im Stockwerk eines Gebäudes, das im Übrigen aus Wohnungen besteht, können grundsätzlich Benutzungseinschränkungen – begrenzte Öffnungszeiten, Vorschriften bezüglich Musiklautstärke – angeordnet werden, um die im Gebäude wohnenden Nachbarn vor Lärm zu schützen. Dabei sind an sich die gleichen Vorschriften wie bei Aussenlärm anzuwenden, aber es muss den Besonderheiten der Verbreitung bei Innenlärm Rechnung getragen werden. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) kommen nicht zur Anwendung, wenn der Schallschutz eines Gebäudes mit lärmempfindlichen Räumen als ungenügend eingestuft wird. Die Verbesserung der passiven Lärmschutzmassnahmen nach dem Bau wird nicht durch die Vorschriften über die Beschränkung der Lärmemissionen an der Quelle geregelt. Das Bundesrecht hindert jedoch die zuständige Behörde nicht daran, auch wenn die Baubewilligung schon in Kraft ist, Schallschutzmassnahmen bei einem bestehenden Gebäude anzuordnen, damit die Anforderungen von Art. 21 USG und Art. 32 Abs. 1 LSV eingehalten werden. Dies ist formell jederzeit zulässig, vor allem aber im Anschluss an behördlich angeordnete Kontrollen gemäss Art. 35 LSV. Die Behörde muss jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragen. |
BGE 1A.276/2004 | Frage des zulässigen Innenlärms einer Motorradwerkstatt bei einer Baubewilligung zur Nutzungsänderung. Die für den Aussenlärm konzipierten Grenzwerte gemäss Anh. 6 LSV sind in einem solchen Fall nicht anwendbar, sondern der Lärm ist gemäss Art. 15 USG zu beurteilen. Hierfür sind die Kriterien für den Schutz gegen Innenlärm gemäss Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV heranzuziehen. Danach muss der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. |
URP 1999, 742 | Innenlärm eines bestehenden Gebäudes |
URP 1999, 737 | Umbau einer Liegenschaft, Abgrenzung zwischen Aussen- und Innenlärm, Anforderungen der SIA Norm 181 |
URP 1999, 264 | Umbau einer Liegenschaft |
URP 1999, 443 | Innenlärm eines umgebauten Restaurants |
URP 1996, 403 oder BGE 122 II 65 |
Messungen des Innenlärms bei Neubauten |
URP 1996, 319 oder BGE 122 II 33 |
Bund - BAFU
(Bestellmöglichkeit)
- Verzicht auf Schallschutzfenster mit Schwefelhexafluorid (SF6); Mitteilungen zur LSV und zur StoV Nr.1 (2000
Kanton BAFU
- Kreisschreiben des Baudepartementes zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 23. Januar 1991 (ABl 1991, 346 ff.)
Weitere
- SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins
- Robert Hofmann, Quietschende Leitungen und hallende Schritte "nerven"; Kommunalmagazin 1/99
- Lärmschutz: Wer kontrolliert die Einhaltung der Innenlärmwerte, VLP-Pressedienst, Nr. 314, 1996
Noch offene Fragen?
Öffnungszeiten
08.00 - 12.00
13.30 - 17.00