Der Vollzug der Vorschriften über ortsfeste Anlagen im Bereich des Industrie- und Gewerbelärms (Anhang 6 LSV) ist teilweise Aufgabe der politischen Gemeinde. Dem Staat vorbehalten bleiben Verfügungen bezüglich Industrie- und Gewerbelärm für Anlagen, die nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz in die Zuständigkeit einer kantonalen Behörde fallen.
Im Rahmen des Geltungsbereichs der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm sind die Gemeinden insbesondere für Anlagen des Gewerbes und der Landwirtschaft zuständig.
Aufgaben der Gemeinde
- Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 32 EG-USG, falls die Zuordnung nicht schon rechtsgültig ist.
- Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 LSV).
- Mindestanforderung: Einhaltung der Planungswerte (Art. 7 LSV).
- Erleichterungen möglich bei öff. Interesse (Art. 7 Abs. 2 LSV).
- Die Gewährung von Erleichterungen kann die Anordnung von Schallschutzmassnahmen zur Folge haben (Art. 10 LSV).
- Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen prüfen (Art. 9 LSV).
- Die Kosten für die Begrenzung der Emissionen und Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 11 Abs. 1 LSV).
- Kontrolle der angeordneten Massnahmen innert 1 Jahr (Art. 12 LSV).
- Ist die Anlage bereits sanierungspflichtig (Art. 18 USG)? Wenn ja: siehe unter Sanierung einer Anlage.
- Änderung einer Anlage, die nach Inkrafttreten der LSV errichtet worden ist (Art. 8 Abs. 4 LSV)?
- Ist die Änderung wesentlich (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV)?
- Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (Art. 2 und Ziff. 1-4 und 6-8 Anhang UVPV)?
- Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 32 EG-USG, falls die Zuordnung nicht schon rechtsgültig ist.
- Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen, wobei Immissionsgrenzwerte als Obergrenze gelten (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 LSV).
- Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen prüfen (Art. 9 LSV).
- Schallschutzmassnahmen verfügen (Art. 10 LSV).
- Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen und für die Schallschutzmassnahmen (Art. 11 LSV).
- Kontrolle der angeordneten Massnahmen innert 1 Jahr (Art. 12 LSV).
- Ermittlungspflicht, wenn die Aussenlärmimmissionen nahe oder klar über den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 36 LSV). Die Notwendigkeit der Ermittlung wird durch Fachleute beurteilt.
- Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 32 EG-USG, falls die Zuordnung nicht schon rechtsgültig ist.
- Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen, wobei Immissionsgrenzwerte als Obergrenze gelten (Art. 11 USG und Art. 13 Abs. 2 Bst. a LSV).
- Erleichterungen möglich (Art. 14 LSV).
- Die Gewährung von Erleichterungen kann die Anordnung von Schallschutzmassnahmen zur Folge haben (Art. 15 LSV).
- Die Sanierungskosten und die Kosten für die Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 16 LSV).
- Festsetzen der Fristen (Art. 17 LSV).
- Kontrolle nach Durchführung der Sanierung innert 1 Jahr (Art. 18 LSV).
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
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BGer 1C 389/2019 | Eine LWP ist aufgrund ihres Betriebslärms insbesondere bei Aussenaufstellung baubewilligungspflichtig (Erw. 3). Den Kosten, die mit dem Abriss einer unbewilligten aussen-aufgestellten LWP entstehen, kommt im Vergleich zum Interesse an der Einhaltung des Vorsorgeprinzips nur eine beschränkte Bedeutung zu. Das bedeutet, dass die Bauherrschaft im erstmaligen Baubewilligungsverfahren für eine LWP gleich zu behandeln ist, wie wenn die LWP bisher nicht existiert hätte (Erw. 4.2). Auch wenn ein Baugesuch für eine aussen-aufgestellte LWP vorliegt, müssen alternative Innenstandorte geprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Planungswerte deutlich eingehalten sind. Eine Innenaufstellung muss gewählt werden, wenn eine LWP mit vergleichbarer Leistung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar wäre und dies ein für die Betroffenen viel leiseren Betrieb ermöglicht. Erfolgt dies nicht, wird das Vorsorgeprinzip verletzt (Erw. 4.3). Ein nicht ausgeschöpftes Näherbaurecht zulasten des Grundstücks, auf dem die LWP realisiert werden soll, muss berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in naher Zukunft lärmempfindliche Räume realisiert werden (Erw. 5.5 und 5.6). |
BGer 1C_202/2017 Festlegung der Betriebszeiten |
Sanierungspflicht eines vor 1985 errichteten Betriebs gestützt auf das Vorsorgeprinzip, mit der Wirkung, dass der Betrieb neu trotz Einhaltung der IGW an Samstagen die Hauptlärmquelle (Shredder) nicht betreiben darf. Das BGer führt als Grund ein erhöhtes Ruhebedürfnis an Samstagen an. Es anerkennt dabei nicht nur das Ruhebedürfnis der Anwohner, sondern auch dasjenige der allgemeinen Bevölkerung, die im angrenzenden Naherholungsgebiet die Freizeit verbringt. |
BGE 141 II 476 (Urteil vom 18. November 2015) URP 2016, 239 |
Installation einer Wärmepumpe ausserhalb einer Wohnbaute: Neue Anlagen haben hinsichtlich Lärmschutz die Planungswerte einzuhalten (Art. 25 USG) und gleichzeitig den Anforderungen der Vorsorge zu genügen (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Planungswerte als Mass für Lärmemissionen stellen mit anderen Worten keine Emissionsgrenzwerte im Sinn von Art. 12 USG Abs. 1 Bst. a USG dar. Deshalb bedeutet ihre Einhaltung nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob gestützt auf das Vorsorgeprinzip weitere Emissionsbegrenzungen zu verfügen sind. Das Vorsorgeprinzip verlangt, dass bei der Wahl des Standortes für eine neue Wärmepumpe deren Emissionen sowie der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm berücksichtigt werden. Für die neue Anlage ist ein Standort zu wählen, der die geringste Lärmbelastung verursacht. |
BGE 141 II 483 | Die Instandstellung und Sanierung des Nationalstrassenabschnitts in Zürich Schlieren stellt eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV dar, auch wenn dadurch die Lärmimmissionen reduziert werden. Dies hat zur Folge, dass der Bund an allen Gebäuden, an denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, Schallschutzfenster anordnen und finanzieren muss. Es würde Art. 74 der Bundesverfassung widersprechen, wenn bestehende Anlagen vollständig erneuert und ihre Lebensdauer damit um Jahrzehnte verlängert werden könnte, ohne dass die Anwohner wenigstens durch Schallschutzfenster vor übermässigen Immissionen geschützt würden. Eine derartige Auslegung würde den Anwendungsbereich von Art. 20 USG (Schallschutzfenster erst bei Überschreitung Alarmwert) übergebührlich ausdehnen, zu Lasten von Art. 18 USG, und damit den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen (Erw. 4.6). Ausserdem enthält der Entscheid in Erw. 3 und 4 Ausführungen zu neuen und bestehenden sowie zu unwesentlich und wesentlich geänderten Altanlagen. |
1C_178/2012 (Urteil vom 22. August 2012) |
Eine Klein-Windkraftanlage in der Wohnzone überschreitet nach einigen Betriebsjahren den geltenden Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht um rund 5 dB(A). (Anwendbar ist Anhang 6, Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 LSV.) Das Bundesgericht stellt fest, das BAFU und die kantonalen Instanzen gingen zu Recht davon aus, dass eine Wartung zu einer Reduktion der Lärmemissionen führen könne. Eine Wartung sei unter Berücksichtigung der relativ geringen Kosten und der erheblichen Abweichung des Lärmpegels verhältnismässig. Die hörbaren mechanischen Geräusche liessen sich mit einem ordnungsgemässen Funktionieren der Kleinwindkraftanlage, die nach den Herstellerangaben lediglich einem Schallpegel von 30 dB(A) erreiche, nicht vereinbaren. |
BGE 1C_237/2011 (Lärmverdünnung Bauschuttaufbereitung) |
Das Bundesgericht hielt fest, dass das von der Beschwerdeführerin verfolgte Projekt auf ihrem eigenen unternehmerischen Entscheid beruhe, die Bauschuttaufbereitung im Freien durchzuführen. Dafür habe sie die umweltschutzrechtlichen Konsequenzen zu tragen. Es sei nicht zulässig, den Lärm, den die anderen Maschinen erzeugen, als Grundpegel und die Emissionen des mobilen Brechers lediglich als einzelne Lärmspitzen zu werten und damit rechnerisch auf das ganze Jahr umzuverteilen. Das würde nämlich bedeuten, dass gerade die Lärmbelastung, die sich durch den Einsatz mehrerer Maschinen ergäbe, die allenfalls unzulässigen Lärmspitzen des mobilen Brechers zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerdeführerin würde dadurch besser gestellt als wenn sie nur den Brecher einsetzen würde. |
BGE 1C_506/2008 oder URP 2009, 541 |
Für die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Die Baubewilligungsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen zu kumulieren sind. |
BGE 1C_361/2008 | Wird eine bestehende Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert, dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil, so sind die Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) einzuhalten. Sind jedoch die Lärmimmissionen des früheren und des geänderten Betriebes von gleichgeordneter Bedeutung – wie hier des Ziegeleibetriebes und der Deponie – rechtfertigt sich die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Art. 8 f. LSV). |
BGE 1A.194/2006 | Attiswil (BE) Nutzungskonflikt zwischen bestehendem Kieswerk und einer neuen Wohnüberbauung |
Frage des zulässigen Innenlärms einer Motorradwerkstatt bei einer Baubewilligung zur Nutzungsänderung. Die für den Aussenlärm konzipierten Grenzwerte gemäss Anh. 6 LSV sind in einem solchen Fall nicht anwendbar, sondern der Lärm ist gemäss Art. 15 USG zu beurteilen. Hierfür sind die Kriterien für den Schutz gegen Innenlärm gemäss Art. 21 USG i.V.m. Art. 32 LSV heranzuziehen. Danach muss der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. |
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VerwGer ZH VB.2004.00483 | Beschränkung der Betriebszeiten einer Autowaschanlage. Das Argument der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Im vorliegenden Fall wäre ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19-21 Uhr insgesamt unverhältnismässig. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin. |
URP 2004, 336 VerwGer ZH VB.2003.00288 |
Bauschuttlagerplatz als "mässig störender Betrieb" in einer Gewerbezone Art. 65 Abs. 2 USG verbietet es zwar den Kantonen, neue Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festzulegen. Kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt, ist aber nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten. Dies aber nur insoweit, als die entsprechenden Bestimmungen nicht bloss immissionsschutzrechtliche, sondern raumplanerische Ziele verfolgen. Die für die Bewilligung zuständige Behörde muss begründen, weshalb sie zum Ergebnis kommt, dass eine Ermittlung der Immissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben kann. Bei der Beurteilung sind gemäss Art. 8 USG alle Einwirkungen die vom Betrieb des Bauschuttlagerplatzes ausgehen, einzubeziehen. |
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Schwanden (GL) Baubewilligung Werkhof (Werkstätte, Schreinerei, Lagerhalle) Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird; u.U. müssen hierfür emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Planungswerte nicht aus. Solche Massnahmen dürfen und müssen gegebenenfalls in der Baubewilligung vorbehalten werden, vermögen aber die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu ersetzen. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für vermeintlich "unbedeutende": Massgeblich ist einzig, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden |
VerwGer ZH VB.2001.00111 | Beschränkung der Öffnungszeiten einer Autowasch- und Staubsaugeranlage Der Beurteilungspegel für Industrie- und Gewerbelärm wird gemäss Anhang 6 LSV getrennt für Tag und Nacht ermittelt, wobei jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Emission abzustellen ist (E. 3c). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind trotz Einhaltung der Planungswerte betriebliche (zeitliche) Einschränkungen zulässig. |
BGE 1A.77/2000 | Oberwangen (BE) Bewilligung Kiesabbau und Betonaufbereitungsanlage Immissionen aus dem Zubringerverkehr einer Anlage können mit zunehmender Distanz zum Primärbetrieb in den allgemeinen Verkehrsimmissionen aufgehen, so dass die besondere Bezugsnähe zur Streitsache unterbrochen werden kann. |
BGE 127 I 103 | Basel Betriebsbewilligung einer Brechanlage Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, können mit nutzungsplanerischen Mitteln untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken (insbesondere des Umweltschutzrechts) nicht überschreiten; ihre Unzulässigkeit darf sich jedoch nicht einzig aus der konkreten Lärmbelästigung ergeben, sondern muss planungsrechtlich begründet sein |
URP 1999, 264 | Umbau einer Liegenschaft Das umstrittene Umbauvorhaben ist als neue Anlage i.S.v. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV zu qualifizieren und hat demzufolge die Planungswerte i.S.v. Art. 23 USG einzuhalten, weil die vorgesehene Nutzung als Restaurant und Bar nicht an einen bestehenden Betrieb anknüpft und weil die bestehende Anlage beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen störenden (insbes. keinen über die Planungswerte hinausgehenden) Lärm verursachte. |
URP 1998, 688 (VerwGer ZH) | Nachträgliche Bewilligung für Umbau oder Erweiterung einer Anlage (Begriff der Neuanlage) Die vorliegend wegen ihrer Lärmemissionen umstrittene Anlage ist zwar schon seit 1954 in Betrieb. Da sie aber vor dem im Frühjahr 1991 bewilligten und im Herbst 1993 beendeten Umbau keinen störenden Lärm verursachte, ist sie lärmmässig als Neuanlage einzustufen. Ihre Lärmemissionen sind daher nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen, d.h. es sind die Planungswerte einzuhalten. Die Tatsache, dass eine Anlage vor dem Inkrafttreten des USG erstellt wurde, stellt für sich allein kein überwiegendes öffentliches Interesse dar, wie es gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Voraussetzung für die Gewährung von Erleichterungen wäre. |
URP 1996, 244 | Nachtlärm einer Bäckerei Erweiterung einer bestehenden Bäckerei, die aufgrund ihres Nachtbetriebs nicht mehr den Zonenbestimmungen für den alten Dorfkern entspricht. |
URP 1995, 727 | Lärm von Melkmaschine und Ventilationsanlage |
URP 1994, 167 (VerwGer ZH) | Baubewilligung für Wertstoffsammelstelle I Für die Erteilung einer Baubewilligung für eine Wertstoffsammelstelle, die allen Rechtsvorschriften genügt und die insbesondere auch die Planungswerte der LSV einhält, muss kein öffentliches Interesse an der Anlage nachgewiesen werden und deshalb muss die Behörde auch keine Alternativstandorte prüfen. |
URP 1994, 172 (VerwGer ZH) | Baubewilligung für Wertstoffsammelstelle II Eine befristete Bewilligung kann nur gewährt werden, wenn Gewähr dafür besteht, dass mit den zusätzlich erwogenen Massnahmen die Planungswerte in absehbarer Zeit eingehalten werden. |
URP 1993, 190 (VerwGer ZH) | Lärmemissionen einer Brechanlage |
URP 1989, 81 | Lärm einer Betonaufbereitungsanlage (Begriff der Neuanlage) |
URP 1989, 35 oder BGE 113 Ib 393 |
Lärm vom Umschlagsplatz eines Getränkeunternehmens |
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