Den Gemeinden obliegt der Vollzug der LSV hinsichtlich Schiessanlagen (Anhang 7 LSV).
Bei bestehenden Schiessanlagen stellt sich häufig das Problem der Sanierung. Sanierungen von Schiessanlagen sind durch ein Baugesuch einzuleiten.
Aufgaben der Gemeinde
- Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 LSV).
- Mindestanforderung: Einhaltung der Planungswerte (Art. 7 LSV)
- Wenn die Pegelkorrektur K kleiner als -15 ist, gelten keine Alarmwerte (Anhang 7 Ziffer 2 LSV).
- Erleichterungen möglich (Art. 7 Abs. 2 LSV).
- Für die Gewährung von Erleichterungen ist die Gemeinde zuständig.
- Die Gewährung von Erleichterungen kann die Anordnung von Schallschutzmassnahmen zur Folge haben (Art. 15 LSV).
- Verfügung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 LSV). Die Kosten für Schallschutzmassnahmen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 11 Abs. 2 und 3 LSV).
- Die Kosten für die Begrenzung der Emissionen trägt der Inhaber der Anlage (Art. 11 Abs. 1 LSV).
- Kontrolle der angeordneten Massnahmen (Art. 12 LSV).
- Keine Belastungsgrenzwerte für Schiessen mit Kleinkalibermunition (Anhang 7 Ziffer 12 LSV).
- Besteht für die Anlage bereits eine Sanierungspflicht (Art. 18 USG)?
- Ist die Anlage nach Inkrafttreten der LSV errichtet worden (Art. 8 Abs. 4 LSV)?
- Ist die Änderung wesentlich (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV)?
- Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVPV Art. 2 und Anhang Ziffer 52.2)?
- Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Art. 32 EG-USG, falls die Zuordnung nicht schon rechtsgültig ist.
- Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 LSV).
- Mindestanforderung: Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (Art. 8 LSV).
- Wenn die Pegelkorrektur K kleiner als -15 ist, gelten keine Alarmwerte (Anhang 7 Ziffer 2 LSV).
- Verfügung von Schallschutzmassnahmen (Art. 10 LSV).
- Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen und für die Schallschutzmassnahmen (Art. 11 LSV).
- Kontrolle der angeordneten Massnahmen (Art. 12 LSV).
- Im Sanierungsfall besteht die Möglichkeit von Erleichterungen (Art. 14 LSV). Für die Gewährung von Erleichterungen ist die Gemeinde zuständig.
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
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BGE 1C_165/2009 oder URP 2009 923 |
(Matzendorf / SO) Anwohner einer benachbarten Schiessanlage, die mehr als jedermann von einer erheblichen Lärmbelastung betroffen sind, können – unabhängig von ihrer Parteistellung im kantonalen Baubewilligungsverfahren – Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG wie auch das Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beanspruchen. Diese Befugnis ergibt sich aus dem verfahrensrechtlich geschützten Interesse am Vollzug des Umweltrechts im Einzelfall. Die Anwohner besitzen daher gestützt auf das Umweltschutzrecht des Bundes einen Anspruch auf Erlass einer Verfügung. |
BGE 1A.41/2005 oder URP 2006 163 |
Bei Schiessanlagen dürfen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nur hingenommen und entsprechende Sanierungserleichterungen nur gewährt werden, soweit dies nötig ist, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann. Die rein zivilen, sportlichen Schiessen dagegen liegen nicht im öffentlichen Interesse. Deshalb sind hier die Immissionsgrenzwerte regelmässig einzuhalten und Sanierungserleichterungen fallen von vornherein ausser Betracht. Die einer Schiessanlage gewährte Sanierungserleichterung kann nicht nur dann nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Anlage wesentlich geändert wird, sondern auch dann, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten, die zu den Sanierungserleichterungen geführt haben, derart verändert haben, dass die in Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV umschriebenen Voraussetzungen für Sanierungserleichterungen ganz oder teilweise dahingefallen sind. Dies trifft beispielsweise zu, wenn einstmals teure und für den Anlagenbetreiber unzumutbare Vorkehren aufgrund des technischen Fortschritts erschwinglich geworden sind oder wenn vorbestandene öffentliche Interessen, die bisher der Sanierung entgegengestanden haben, dahingefallen sind. |
URP 2005, 65 | Bevor einer nicht gesetzeskonformen Schiessanlage Erleichterungen gewährt werden, ist die Verlegung des Schiessbetriebs auf einen benachbarten Schiessstand zu prüfen. |
JuMi 2004, Nr. 17 | Sanierung von Schiessanlagen: Nichteinhaltung der gesetzlichen Sanierungsfristen hat nicht zwingend die Stilllegung zur Folge |
BGE 126 II 480 | Sanierung eines Schiessstandes |
URP 2003 693 oder BGE 1A.101/2002 | Gewährung von Erleichterungen |
URP 1997, 35 | Lärmimmissionen eines Schiessstandes |
URP 1996, 650 | Sanierungserleichterungen |
URP 1995, 314 | Sanierung einer Schiessanlage |
URP 1994, 138 oder BGE 120 Ib 89 |
Sanierung einer Schiessanlage |
URP 1994, 69 oder BGE 119 Ib 463 |
Sanierungserleichterungen |
URP 1992, 624 | Betriebseinschränkung und Sanierung |
Literatur
Bund - BAFU
(Bestellmöglichkeit)
- Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 35, BUWAL, "Berechnungsverfahren für Schiesslärm von 300 m-Anlagen"
- Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 58, BUWAL, "Anleitung zur Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen bei 300 m-Schiessanlagen"
- Schiesslärm-Modell SL-90
Weitere
- Lärmbekämpfung und Sanierung von 300m-Schiessanlagen, Schweiz. Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St.Gallen, Tagung vom 30.5.1995 in Winterthur, St.Gallen 1995
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