Soweit lärmerzeugende Anlagen in den Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinde fallen, ist diese auch zuständig für die Behandlung von Lärmklagen.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinde
Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, die Aussenlärmemissionen ortsfester Anlagen zu ermitteln, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Art und Weise der Ermittlung der Lärmimmissionen wird in Art. 38f. LSV und in den Anhängen 2 bis 8 LSV für die verschiedenen Lärmarten verbindlich festgehalten. Sie erfolgt durch Berechnung aufgrund anerkannter Rechnungsmodelle oder aufgrund einer Messung.
Die Beurteilung der ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen geschieht in der Regel anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen zur LSV (vgl. Art. 40 Abs. 1 LSV).
Bei der Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinde fallen, wird diese in der Regel einen Sachverständigen beiziehen müssen.
Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV).
vgl. die Ausführungen im Kapitel Lärmschutz bei beweglichen Geräten und Maschinen sowie Baulärm
vgl. die Ausführungen im Kapitel Lärmschutz bei Alltagslärm
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
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vgl. insbesondere die Hinweise im Kapitel | |
Lärmschutz bei Alltagslärm |
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