Die Gemeinden können durch Reglement Vorschriften über den zeitlichen Einsatz von beweglichen Geräten und Maschinen erlassen. Verzichtet die Gemeinde auf den Erlass eigener Vorschriften in einem Reglement, kann sie im Einzelfall Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen verfügen.
Aufgaben der Gemeinde
Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an. Den Gemeinden steht es zu, durch Reglement Vorschriften über den zeitlichen Einsatz von beweglichen Geräten und Maschinen, z.B. Rasenmäher, Motorsägen, Kompressoren, Pumpen usw., zu erlassen (vgl. dazu das Muster-Immissionsschutzreglement, nachfolgend unter Hilfsmittel).
Verzichtet die Gemeinde auf den Erlass eigener Vorschriften in einem Reglement, so kann sie gestützt auf Art. 4 LSV Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen im Einzelfall verfügen. Es ist beispielsweise möglich, eine Baubewilligung mit Auflagen über den zeitlichen Einsatz von beweglichen Geräten und Maschinen zu erteilen. Dabei ist aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Im Zusammenhang mit dem Lärm von Baustellen kann auf die entsprechenden Informationen von Cercle bruit hingewiesen werden.
Solche Emissionen sind nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu behandeln.
Weiterführende Informationen
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