Eine Erbbescheinigung ist die amtliche Feststellung, wer in einem Nachlass (mutmasslich) Erbenstellung hat. Diese verlangen jeweils Grundbuchämter und Banken. Die Bescheinigung stellt das zuständige Amtsnotariat auf Antrag aus.
Die Erbteilung ist im Kanton St. Gallen Sache der Erben.
Wer den Nachlass nicht annehmen will, kann innerhalb der gesetzlichen Frist eine Ausschlagungserklärung beim Amtsnotariat einreichen. Personen, welche den Nachlass ausschlagen, werden auf der Erbbescheinigung, die erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt wird, nicht erwähnt.
Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen (Testamente) sind dem Amtsnotariat einzureichen, welches für die Eröffnung dieser Verfügungen an die beteiligten Personen wie Erben, Vermächtnisnehmer usw. zuständig ist.
Diese zivilrechtlichen Hinweise erfolgen unter Vorbehalt. Zuständig für weitere und detaillierte Auskünfte sind die Amtsnotariate.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kantonales Steueramt St.Gallen
Davidstrasse 41
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9001 St.Gallen