Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Abgaben, welche aufgrund eines Vermögensübergangs infolge Todesfall beziehungsweise Zuwendung unter Lebenden geschuldet werden.
Nachfolgend sehen Sie die steuerlichen Folgen einer Begünstigung aus Erbschaft beziehungsweise Schenkung.
Die Formulare Nachlassinventar und Erbteilakt sowie die Steuererklärung für die Schenkungssteuer können Sie online einreichen.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zu den Formularen weiter.
Den konkreten Erbschafts- oder Schenkungssteuerbetrag können Sie mit dem Steuerkalkulator ermitteln. Dazu benötigen Sie die Höhe der Zuwendung sowie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker.
Fristverlängerungsgesuche können Sie online beantragen.
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensanfälle infolge Todesfall.
Dies betrifft die folgenden Zuwendungen kraft Erbrechts (Art. 142 StG):
- gesetzliche Erbfolge
- Vermächtnis
- Schenkung auf den Todesfall
- Nacherbeneinsetzung
- Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden. Ausgenommen ist eine Vermögensveräusserung gegen eine entsprechende Gegenleistung (Art. 143 Abs. 1 StG).
Folgende Vermögensübergänge sind steuerbare Schenkungen:
Schenkungen unter Lebenden
- Erbvorbezüge (Schenkungen in Anrechnung auf den künftigen Erbanteil)
- Zuwendungen an eine Stiftung
- Gemischte Schenkungen (StB 143 Nr. 1)
- Querschenkungen (StB 143 Nr. 2)
Die Steuern werden durch den Wohnsitzkanton des Verstorbenen bzw. Schenkers erhoben (Art. 147 Abs. 1 StG).
Bei Liegenschaften wird die Steuer im Kanton erhoben, in welchem das übertragene Grundstück liegt (Art. 147 Abs. 1 lit. c StG).
Steuersätze
Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|
steuerfrei |
Ehegatten und Nachkommen |
10% |
Eltern, Stief- und Pflegeelternteil, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner |
20% |
Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn und –Tochter, Grosseltern |
30% |
übrige Empfänger |
Freibeträge
Spalte 1 | Spalte 2 |
---|---|
CHF 25‘000 |
Elternteil, Stief- und Pflegeelternteil, die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sowie Konkubinatspartner |
CHF 10‘000 |
Übrige Empfänger |
Bei mehreren Zuwendungen an einen Empfänger vom gleichen Schenker oder Verstorbenen wird der steuerfreie Betrag insgesamt nur einmal abgezogen (Art. 153 StG).
Erbschaftssteuer
Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer hat seine Steuer zu bezahlen. Sie haften jedoch nicht nur für ihre eigene Erbschaftssteuer, sondern auch solidarisch bis zum Betrag des auf sie übergegangenen Vermögens für die gesamte geschuldete Erbschaftssteuer.
Ausserdem haftet die mit der Teilung des Nachlasses betraute Person (Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, beauftragte Erben, usw.) mit ihrem ganzen Vermögen für den vollen Steuerbetrag (Art. 157 Abs. 1 StG).
Schenkungssteuer
Die Steuer wird vom Beschenkten geschuldet. Der Schenker haftet solidarisch mit dem Steuerpflichtigen (Art. 157 Abs. 2 StG).
Der Erbe/Vermächtnisnehmer sowie der Beschenkte haben ihren Anspruch nicht als Einkommen zu deklarieren. Dieser ist ab Zuwendungsdatum als Vermögen zu versteuern. Die Erbschaft beziehungsweise das Vermächtnis sowie die Schenkung sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kantonales Steueramt St.Gallen
Davidstrasse 41
Postfach 1245
9001 St.Gallen