Die Formulare Nachlassinventar und Erbteilakt können Sie online einreichen.
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Fragen zu den Formularen
Das Nachlassinventar bildet zusammen mit dem Erbteilakt die Grundlage für die Veranlagung allfälliger Erbschaftssteuern. Auch wenn diese nicht geschuldet sind, erfolgt die Aufnahme eines Inventars.
Wenn keine Erbschaftssteuern geschuldet werden, dienen die Angaben zur Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern der Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer.
Das Inventar umfasst die Vermögenswerte des Erblassers, des mit ihm gemeinsam steuerpflichtigen
Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners sowie der von ihm vertretenen Kinder (Art. 205 Abs. 1 StG).
Die Pflicht zur Inventaraufnahme ist gesetzlich geregelt (Art. 204 ff. StG und Art. 155 ff. DBG). Anhand der ausgefüllten Formulare prüfen wir, ob eine Erbschaftssteuerpflicht besteht und ob alle Vermögenswerte bisher deklariert wurden. Selbst wenn keiner der Erben oder Vermächtnisnehmer erbschaftssteuerpflichtig ist, sind die Formulare auszufüllen.
Die Unterlagen erleichtern zudem die Veranlagung Ihrer Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Das Nachlassvermögen kann deutlich vom Reinvermögen gemäss letzter Steuererklärung abweichen.
Grundsätzlich sind die Formulare von den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu unterzeichnen.
Wird das Erbeninventar nicht von allen Erben oder nur von einem Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter unterzeichnet, wird die vertragliche Vertretung für die nicht unterzeichnenden Erben angenommen. Mit den Unterschriften wird bescheinigt, dass das Nachlassinventar wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt ist (Art. 192 Abs. 2 StG).
Als Todesfallkosten gelten Aufwendungen, welche in einem direkten Zusammenhang mit dem Todesfall stehen (siehe StB 152 Nr. 2 Ziff. 3.1 Todesfallkosten).
Unter den laufenden Schulden werden Passiven abgezogen, welche bereits zu Lebzeiten entstanden sind, jedoch erst nach dem Todestag bezahlt werden (siehe StB 152 Nr. 2 Ziff. 2. Steuerschulden).
Detaillierte Ausführungen zu den güterrechtlichen Ansprüchen finden Sie in der Wegleitung auf Seite 8. Für Berechnungsbeispiele verweisen wir auf die Seite 15 und folgende.
Solch ein Verzicht stellt eine Querschenkung an die Miterben dar (StB 143 Nr. 2).
Falls die Erbengemeinschaft fortgeführt wird, ist das Formular Erbteilakt trotzdem auszufüllen. Aufzuführen sind die erbrechtlichen Quoten am Nachlass. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (Art. 149 StG) und zwar unabhängig davon, wann und ob der Nachlass zivilrechtlich geteilt wird.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
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