Rechtskräftige Veranlagungen können unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden. In diesem sogenannten Nachsteuerverfahren wird die bisher nicht erhobene Steuer zuzüglich Zins nachgefordert.
Das Nachsteuerverfahren setzt kein Verschulden der steuerpflichtigen Person voraus.
Zuständig für die Durchführung eines Nachsteuerverfahrens im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Grundstückgewinnsteuern sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern ist ausschliesslich das Kantonale Steueramt.
Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Die steuerpflichtige Person hat sodann Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern sowie sich zum Untersuchungsergebnis und zur geplanten Erledigung des Verfahrens zu äussern.
Nach Abschluss des Nachsteuerverfahrens wird geprüft, ob eine Steuerstrafe (Busse) ausgefällt werden muss. Seit dem 1. Januar 2010 wird auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Die Nachsteuern samt Zinsen sind aber auch in diesem Fall geschuldet.
Weiterführende Informationen zum Nachsteuerverfahren finden Sie in unserer Praxisweisung StB 199 Nr. 1.