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Aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses erfolgt eine Publikation im Verzeichnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen juristischen Person. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann daher gleichwohl steuerbefreit sein (womit auch die Zuwendung an eine solche von der Steuer abziehbar wäre).

Die aus anderen Gründen oder in Teilbereichen steuerbefreiten juristischen Personen sind in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt.

Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen

Informationen zu den Zuwendungen

Privatpersonen und juristische Personen können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind (Steuerbefreiung), nach Art. 46 lit. c StG und Art. 84 Abs. 2 lit. c StG in beschränktem Rahmen abziehen. In diesem Verzeichnis finden Sie alle aus diesem Grunde steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton St.Gallen, die der Publikation zugestimmt haben. Über den Steuerstatus von juristischen Personen mit ausserkantonalem Sitz kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitzkantones Auskunft geben.

 

St.gallische Steuerpflichtige können freiwillige Geldleistungen und Leistungen von übrigen Vermögenswerten an diese Institutionen von den Nettoein­künf­ten in Abzug bringen, wenn die Leistungen im Steuerjahr gesamthaft Fr. 100 erreichen, insgesamt höch­stens aber 20 % der Nettoeinkünfte (Art. 46 lit. c StG, Art. 33a DBG).

Bei juristischen Personen ist der Abzug auf maximal 20 % des ausgewiesenen Gewinns beschränkt (Art. 84 Abs. 2 lit. c StG bzw. Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG). Die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen werden im St.Galler Steuerbuch detailliert aufgezeigt.

Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die am Wohnsitz des Erblassers und Schenkers erhoben wird, sind Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen auch dann ausgenommen, wenn deren Sitz in einem anderen Kanton liegt und dieser Kanton Gegenrecht hält. Dieses Verzeichnis erlaubt mit Hilfe der Gegenrechtserklärungen des Kantons St.Gallen die Abklärung, ob die bedachte Institution im Kanton St.Gallen wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung steuerbefreit ist.