Informationen zur Deklaration von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Solana, usw.)
Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel bzw. Vermögenswerte. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer anderen traditionellen Fremdwährung. Aktuell existieren etwa 20'000 Kryptowährungen und es kommen laufend neue hinzu. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin und Ether (Ethereum).
Informationen über die verschiedenen Kryptowährungen und deren aktuellen Wert vermitteln etwa die folgenden Webseiten:
- Auflistung Kryptowährungen nach Höhe des Marktvolumens (coinmarketcap.com)
- Währungsumrechner (oanda.com)
Für Kryptowährungen besteht kein global einheitlicher Umrechnungskurs, vielmehr werden sie über verschiedene elektronische Marktplätze/Plattformen gehandelt, weshalb es zu unterschiedlichen Kursen kommen kann. Für die Vermögenssteuer massgebend ist die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ictax.admin.ch).
Aus Sicht der Steuern handelt es sich bei Kryptowährungen um eine bewertbare bewegliche Sache. Im Interesse einer einfachen und leicht nachvollziehbaren Deklaration sind Kryptowährungen in der jährlichen Steuererklärung im Formular «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» aufzuführen. Dabei ist bei der elektronischen Deklaration mittels eTaxes in der Rubrik «Art der Wertschrift» die Kategorie «Kassenobligationen, Termingeldkonti, übriges Guthaben» auszuwählen. Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im «Wallet», also der digitalen Brieftasche, belegt werden.
Kryptowährungen unterliegen gemäss Art. 53 Abs. 1 StG zum Jahresendkurs zusammen mit den übrigen Vermögenswerten (Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Immobilien) der Vermögenssteuer.
Für die gängigsten Kryptowährungen ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit einigen Jahren einen «offiziellen» Kurswert als Durchschnitt von verschiedenen Handelsplattformen. Hat die ESTV mangels regelmässigem repräsentativem Handel keinen «offiziellen» Kurswert festgelegt, so ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden. Anhaltspunkte für eine aktuelle Bewertung liefert auch die Website coinmarketcap.com. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.
Erhält jemand als angestellte Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Kryptowährungen oder Tokens, so handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches auf dem Lohnausweis auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.
Erzielt jemand Erträge durch Zurverfügungstellung seiner Kryptowährungen (z.B. Staking, Validator, Nominator, etc.) so gelten die erzielten Erträge als steuerbare Vermögenserträge. Diese Erträge sind pro Währung im Wertschriftenverzeichnis in der Rubrik B zu deklarieren. Massgebend sind die jeweiligen Werte am Tag des rechtlichen Anspruchs kumuliert für die betreffende Steuerperiode.
Vereinnahmt jemand als Selbständigerwerbende bzw. Selbständigerwerbender Kryptowährungen als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen, so handelt es sich um Einkommen aus selbständigem Haupt- oder Nebenerwerb. Als Ertrag ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken zu erfassen.
Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellen von Rechnerleistung gegen Entschädigung führt zu steuerbarem Einkommen. Gleiches gilt auch für vereinnahmte Transaktionsgebühren. Je nach den konkreten Rahmenbedingungen (z.B. Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf eigene Rechnung) handelt es sich um selbständigen oder unselbständigen (Neben-)Erwerb.
Handelt es sich um gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen, so sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Die im ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 betreffend gewerbsmässigem Wertschriftenhandel genannten Kriterien sind sinngemäss heranzuziehen.
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind grundsätzlich steuerfrei (Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG). Dementsprechend können auch Verluste auf Kryptowährungen steuerlich nicht abgezogen werden.
Qualifizieren die Kryptowährungen steuerlich als Geschäftsvermögen, gilt für sie das Buchwertprinzip. Kursschwankungen sind in diesem Fall nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.
Neben den vorstehend beschriebenen Kryptowährungen existiert eine grosse Zahl von digitalen Vermögenswerten (z.B. Tokens) mit besonderen Merkmalen.
Räumt ein Token seiner Eigentümerin bzw. seinem Eigentümer zusätzliche Rechte ein, welche über die Rechte «typischer» Kryptowährungen hinausgehen, so sind die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen zu beurteilen. Im Falle von Smart Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien, etc. wird etwa zu beurteilen sein, welche steuerliche Qualifikation des mit dem Token verbundenen Rechts im Vordergrund steht. Typischerweise handelt es sich um Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte oder digitale Zins- und Forderungsrechte.
- Auflistung Kryptowährungen nach Höhe des Marktvolumens (coinmarketcap.com)
- Währungsumrechner (oanda.com)