Die im Zusammenhang mit dem Coronavirus publizierten Informationen haben teilweise nach wie vor Einfluss auf offene Steuerperioden. Beachten Sie die entsprechenden Hinweise.
Wir empfehlen, persönliche Besuche auf dem Kantonalen Steueramt oder den Gemeindesteuerämtern zu vermeiden. Sie können Ihre Anliegen und Fragen gerne über Internet, mittels E-Mail oder auch telefonisch klären. Zahlreiche Dienste stehen online zur Verfügung.
Begründete Anträge um Zahlungserleichterung (Stundungsgesuche) werden aufgrund der aktuellen Situation kulant behandelt. Die Steuerbehörde kann aber nicht auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten, da diese gesetzlich vorgegeben sind.
Mit Rückstellungen im steuerlichen Sinn werden Aufwendungen, Verlustrisiken oder Verpflichtungen angerechnet, welche in der laufenden Geschäftsperiode tatsächlich oder zumindest wahrscheinlich verursacht wurden, in der Höhe aber noch unbestimmt sind und erst in einer späteren Steuerperiode geldmässig verwirklicht werden. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie im letzten Jahr noch nicht absehbar waren, sind entsprechende Rückstellungen nach geltendem Steuerrecht nicht begründet.
Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hat mit Schreiben vom 8. April 2020 die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltungen informiert, dass Corona-Rückstellungen in der Steuerperiode 2019 bei der direkten Bundessteuer geschäftsmässig nicht begründet und somit steuerrechtlich nicht zulässig sind, selbst dann, wenn sie handelsrechtlich verbucht wurden. Bei der Veranlagung des Geschäftsjahrs 2019 für die direkte Bundessteuer sind deshalb solche Sonderrückstellungen aufzurechnen.
Weiter empfiehlt der Vorstand der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) im Schreiben vom 6. April 2020 an die Mitglieder der FDK, keine Sonderrückstellungen im Abschluss 2019 zuzulassen.
Die Regierung des Kantons St.Gallen hat sich stets gegen die steuerliche Anerkennung von Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 der Unternehmen ausgesprochen. Sie hat darauf hingewiesen, dass mit den Instrumenten der Stundung und des Erlasses im Steuerrecht sehr wirksame Mittel zur Verfügung stehen, um notleidenden Unternehmen situationsgerecht und im richtigen Zeitpunkt zu helfen.
Bei der Beratung des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (22.20.07) hat die vorberatende Kommission des Kantonsrates anfänglich die Möglichkeit gesehen, den Unternehmen Corona-Rückstellungen im Geschäftsabschluss 2019 analog dem Thurgauer Modell zu gestatten. Die Kommission hat die Idee jedoch verworfen. Stattdessen schlug sie dem Kantonsrat vor, die Regierung zu beauftragen, ein vereinfachtes Verfahren für Steuererlasse für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen (juristische Personen und Selbständigerwerbende) einzuführen. Der Kantonsrat hat in der Session vom 18. bis 20. Mai 2020 dem Alternativvorschlag betr. Einführung eines vereinfachten Erlassverfahrens für Unternehmen mit grossem Mehr zugestimmt. Damit hat sich nun auch der Gesetzgeber des Kantons St.Gallen gegen Corona-Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 der Unternehmen ausgesprochen. Das Gesetz unterliegt dem obligatorischen Finanzreferendum.
Aufgrund dieser Situation wird das kantonale Steueramt im Jahresabschluss 2019 der Unternehmen keine Corona-Rückstellungen zulassen.
Der Kantonsrat hat in der Session vom 18. bis 20. Mai 2020 dem Vorschlag der vorberatenden Kommission betr. Einführung eines vereinfachten Erlassverfahrens für Unternehmen mit grossem Mehr zugestimmt.
Die Regelung lautet wie folgt:
"Die Regierung wird eingeladen, im Rahmen des geltenden Gesetzesrechts ein vereinfachtes Verfahren für den Steuererlass zugunsten von Unternehmen (juristische Personen und Selbständigerwerbende) vorzusehen, die infolge der Corona-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und deren Arbeitsplätze gefährdet sind. Das vereinfachte Verfahren ist wie folgt auszugestalten:
- Unternehmen (juristische Personen und Selbständigerwerbende) können auf Gesuch hin die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 im Umfang von 40 Prozent, höchstens Fr. 10'000.–, erlassen werden.
- Ausgeschlossen sind juristische Personen und Selbständigerwerbende, bei denen in der Veranlagung 2019 der Steuerbetrag über Fr. 25'000.– beträgt.
- Bei Selbständigerwerbenden ist zudem vorausgesetzt, dass das überwiegende Einkommen der oder des Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammt.
- Die Notlage ist lediglich glaubhaft zu machen.
- Bei Erlassgesuchen, die den Betrag nach Ziff. 1 dieses Auftrags übersteigen, gilt das vereinfachte Verfahren nicht."
Die Regierung hat deshalb an ihrer Sitzung vom 11. August 2020 dem kantonalen Steueramt den Auftrag erteilt, ein vereinfachtes Erlassverfahren für Unternehmen im oben beschriebenen Sinn vorzusehen.
Wenn ein Unternehmen (juristische Person oder Selbständigerwerbender) vom vereinfachten Erlassverfahren Gebrauch machen möchte, kann es das speziell dafür erstellte Gesuchsformular ausfüllen und der Steuerbehörde einreichen. Das Gesuch um Steuererlass kann erst nach Erhalt der Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung 2019 gestellt werden. Die Formulare (je eines für juristische Personen und für Selbständigerwerbende) sind zu finden unter https://www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/formulare-wegleitungen/weitere-steuerarten-steuern-bezahlen.html (Rubrik Steuern bezahlen). Solche Gesuchsformulare können ab sofort ausgefüllt und eingereicht werden.
Im vereinfachten Erlassverfahren können – wie oben erwähnt – max. 40 Prozent der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 erlassen werden. Für Steuerpflichtige, die für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 einen höheren Erlass anstreben oder einen Erlass für eine andere Steuerperiode, kommt das ordentliche Erlassverfahren zur Anwendung (Ausfüllen des Formulars Erlassgesuch).
Für Fragen steht Ihnen unsere Abteilung Inkasso gerne zur Verfügung (058 229 48 25; ksta.inkasso@sg.ch).
Einkünfte
Die Kurzarbeitsentschädigung ist im Lohnausweis enthalten (unter Ziff. 7 bzw. Ziff. 1) und muss deshalb nicht separat in der Steuererklärung deklariert werden.
Entschädigungen für Erwerbsausfälle erhielten:
- Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten bei Betriebsschliessungen und anderen Einschränkungen der Erwerbstätigkeit
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet war
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten
- Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten
Sämtliche Entschädigungen hängen mit dem Ausfall von Erwerbseinkommen zusammen und sind somit steuerbar. Bei Unselbständigerwerbenden sind sie entweder bereits im Lohnausweis enthalten oder müssen bei direkter Auszahlung separat deklariert werden (Steuererklärung Ziff. 3.3). Die selbständigerwerbenden Personen müssen derartige Einkünfte separat in der Steuererklärung bei Ziff. 3.3 deklarieren. Bei Deklarationen in eTaxes wird der Pauschalabzug für übrige Einkünfte eingetragen. Hier müssen die effektiven Berufskosten mit CHF 0 angegeben werden, so, dass kein Abzug der Pauschale erfolgt.
Der Kanton hat im Rahmen der Corona-Pandemie mit Unterstützung des Bundes Härtefallentschädigungen an Selbständigerwerbende bezahlt oder wird diese noch bezahlen. Diese Leistungen stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind als a.o. Ertrag zu verbuchen.
Eine pauschale Entschädigung des Arbeitgebers für Home-Office stellt in der Regel steuerbarer Lohn dar und gehört auf den Lohnausweis. Anderseits können die Kosten abgezogen werden (siehe unten).
Der tatsächliche Auslagenersatz (Büroplatz, IT, Drucker, Strom, Papier) durch den Arbeitgeber ist bei korrekter Bemessung steuerfrei.
Abzüge
Die Kosten für das Home-Office sind für die Zeit abzugsberechtigt, in der der Bundesrat Home-Office empfohlen oder angeordnet hat:
Jahr 2020 17.03.2020 - 22.06.2020 und 19.10.2020 - 31.12.2020
Jahr 2021 01.01.2021 - 25.06.2021 und 20.12.2021 - 31.12.2021
Jahr 2022 01.01.2022 - 16.02.2022
oder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden Home-Office vorschreibt, um den Betrieb sicher zu stellen.
Die konkreten Verhältnisse können aufgrund der Deklaration und eingereichten Unterlagen geprüft werden. Im Grundsatz gelten die folgenden Bestimmungen:
Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug für übrige Berufskosten abgegolten. Es besteht die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs. Der Abzug eines Arbeitszimmers setzt voraus, dass ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers hat, auch tatsächlich ausgeschieden worden ist (kein Abzug, wenn beispielsweise am Wohnzimmertisch gearbeitet wurde). Dabei berechnen sich die Kosten für ein Arbeitszimmer wie folgt:
Eigenheim:
Eigenmietwert gemäss Schätzung (ohne Garage)
./. 30% Eigenmietwertreduktion
= steuerlich massgebender Eigenmietwert
+ 10% davon für Nebenkosten (oder effektive Nebenkosten*)
= Eigenmietwert netto inkl. Nebenkosten
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(Anzahl Zimmer + 2)
* effektive Nebenkosten: Beleuchtung, Heizung, Reinigung
Mietobjekt:
Bezahlter Mietzins inkl. Nebenkosten (ohne Garage)
______________________________________________
(Anzahl Zimmer + 2)
Bei Teilzeitarbeit besteht kein Anspruch auf den vollen Arbeitszimmerabzug. Der Mietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 2 wird vielmehr im Verhältnis des Anteils des Teilzeiteinkommens zum Einkommen bei Vollarbeitszeit herabgesetzt.
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für auswärtige Verpflegung. Für diese Tage dürfen deshalb keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung abgezogen werden.
An Home-Office-Tagen und Tagen ohne Arbeitsleistung (z.B. Kurzarbeit) entstehen keine Kosten für den Arbeitsweg. Für diese Tage dürfen deshalb grundsätzlich keine Fahrkosten abgezogen werden. Wer ein ÖV-Jahresabo hat und während Wochen/Monaten im Home-Office gearbeitet hat, kann jedoch das ganze Jahresabo des ÖV als Fahrkosten geltend machen. Denn diese Auslagen sind effektiv entstanden.
Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 327 OR). Generell gilt bei selbstgetragenen Informatikkosten, dass mindestens 50 % als private Lebenshaltungskosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.
Sofern Home-Schooling vorgeschrieben wurde, ist ein Abzug für die Anschaffung der notwendigen Informatikmittel möglich. Die Anschaffungskosten können zu 50% als Ausbildungskosten abgezogen werden. Der Abzug schliesst die laufenden und künftigen Betriebskosten ein.
Die Anschaffungskosten eines Schreibtisches stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar.
Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel stellen nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten dar.
Sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, bleiben die effektiv angefallenen Drittbetreuungskosten auch während der Corona Zeit abzugsfähig.