Die Grundstückgewinnsteuer ist im St. Galler Steuerbuch StB 130 Nr. 1 bis StB 141 Nr. 2 umschrieben.
Sie möchten Ihre Liegenschaft verkaufen?
Für die Vorausberechnung sind folgende Unterlagen an das
Kantonale Steueramt
Grundstückgewinnsteuer
Davidstrasse 41
Postfach 1245
9001 St. Gallen
einzureichen.
- Vollständig ausgefülltes Formular Vorausberechnung der Grundstückgewinnsteuer
- Wenn Vorhanden, Entwurf des Kaufvertrages (durch das Grundbuchamt erstellen lassen)
- Erwerbsakten (damaliger Kaufvertrag)
- Aufstellung und Belege über die wertvermehrenden Aufwendungen
- Schätzungskopien (können beim Grundbuchamt bezogen werden)
Es ist empfehlenswert vor dem Verkauf des Grundstückes beim Kantonalen Steueramt eine Vorausberechnung des Steuerbetrages machen zu lassen. Weiterführende Hinweise finden Sie dazu im Titel 'Wie mache ich eine Vorausberechnung?'.
Die Grundstückgewinnsteuer fällt nur an, wenn ein Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft entsteht.
Der Steuertarif ist progressiv ausgelegt. Berechnen Sie doch den ungefähren Steuerbetrag mit unserem Kalkulator.
Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft kann die steuerpflichtige Person einen Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung beantragen, wenn eine Ersatzbeschaffung getätigt wird (Beispiele siehe Anhang V der Wegleitung).
Antrag stellen:
Ein entsprechender Antrag kann im Steuererklärungsformular unter 'Ergänzende Fragen' eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag erst bei Wohnsitznahme geprüft werden kann.
Revisionsbegehren stellen:
Das Revisionsbegehren betreffend Ersatzbeschaffung ist schriftlich (Postweg) beim
Kantonalen Steueramt
Grundstückgewinnsteuer
Davidstrasse 41
Postfach 1245
9001 St. Gallen
einzureichen.
Erwerbspreis
Eine besondere Ausgangslage gilt, wenn Sie das Grundstück aus einer erbrechtlichen Übertragung (Erbgang/Erbteilung resp. Erbvorbezug/Schenkung) erworben haben. In diesem Fall muss als Ausgangslage für die Gewinnberechnung der ursprüngliche Erwerb des Erblassers berücksichtigt werden (Wegleitung). Der anlässlich der Erbteilung festgelegte Anrechnungswert ist für die Berechnung des Grundstückgewinns nicht massgeblich.
Wertvermehrende Aufwendungen
Wertvermehrende Aufwendungen sind während der massgebenden Eigentumsdauer anfallende Ausgaben, die geeignet sind, im Zeitpunkt der Leistung eine dauerhafte Werterhöhung an einem Grundstück zu bewirken. Details können Sie dem Anhang IV der Wegleitung entnehmen.
Nicht anrechenbar sind Aufwendungen, welche bereits bei der Einkommenssteuer pauschal oder effektiv in Abzug gebracht worden sind. Aufwendungen, die im Einzelnen nicht mehr belegt werden können, sind glaubhaft zu machen.
Der Neuwertvergleich findet nur Anwendung wenn die wertvermehrenden Aufwendungen konkret glaubhaft gemacht werden (Fotos, Aufzählung, etc.).
Nebenkosten
Anrechenbar sind die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung zusammenhängenden Kosten (Details vgl. Wegleitung)
Steuererklärung/eFormular
Die Steuererklärung für Grundstückgewinne ist online verfügbar.
Fristverlängerung
Sie können die Abgabefrist für Ihre Steuererklärung hier verlängern.