Hier finden Sie Informationen zu Fälligkeiten, Rechnungen, Ausgleichszinsen, Verzugszinsen, Erlass, Stundung, Löschung einer Betreibung und Verlustscheinrückkauf.
Provisorische Steuerrechnung
Kantons- und Gemeindesteuern
Die vorläufigen Steuern für die Einkommens- und Vermögenssteuer werden jeweils Anfang Jahr in Rechnung gestellt. Für die Bezahlung der Kantons- und Gemeindesteuern sind drei Raten vorgesehen: Ende Mai, Ende Juli und Ende September.
Weil die endgültigen Steuern, die erst im nächsten Jahr veranlagt werden, nur ungefähr abgeschätzt werden können, wird nur ein auf hundert Franken gerundeter Betrag festgelegt. Der mutmassliche Steuerbetrag entspricht somit einer Akontozahlung und nicht einer vorläufigen Veranlagung. Deshalb dienen die angenommenen Einkommens- und Vermögenszahlen lediglich als Anhaltspunkt.
Direkte Bundessteuern
Die provisorische Steuerrechnung für die Direkten Bundessteuern wird jeweils im Januar des Folgejahres in Rechnung gestellt. Sie ist bis Ende März zu bezahlen.
Der mutmassliche Steuerbetrag beruht in der Regel auf der vorläufigen Rechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern der gleichen Steuerperiode.
Anpassung der Steuerrechnung
Die provisorische Steuerrechnung können Sie elektronisch über unsere eServices anpassen.
Definitive Schlussrechnung
Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) wird zusammen mit der Veranlagung erstellt. Eine zuvor erstellte vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Für die Schlussrechnung wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt.
In der Schlussrechnung werden auch die Ausgleichszinsen (StB 212 Nr. 1) belastet oder gutgeschrieben. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins erhoben (StB 214 Nr. 1).
Provisorische Steuerrechnung
Die vorläufigen Steuern der Gewinn- und Kapitalsteuern sind am 270. Tag nach Geschäftsabschluss fällig. Die Zustellung der vorläufigen Rechnung erfolgt dreissig Tage vor der Fälligkeit.
Eine Anpassung der vorläufigen Steuerrechnung können Sie elektronisch beantragen.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) wird zusammen mit der Veranlagung erstellt. Eine zuvor erstellte vorläufige Rechnung wird mit der Schlussrechnung bereinigt. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet und Fehlbeträge in Rechnung gestellt. Für die Schlussrechnung wird eine Zahlungsfrist von dreissig Tagen gewährt.
In der Schlussrechnung werden auch die Ausgleichszinsen (StB 210 Nr. 1) belastet oder gutgeschrieben. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins erhoben (StB 214 Nr. 1).
Spezialsteuern
Bei Fragen zu Steuerrechnungen betreffend Spezialsteuern (Quellensteuer, Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) sowie Steuerbussen oder Steuerstrafen wenden Sie sich bitte an die entsprechende Fachabteilung.
Stundung bedeutet Zahlungsaufschub. Falls Sie sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Zahlungsfrist ein Stundungsgesuch beim Steueramt einzureichen. In der Regel sind monatliche Ratenzahlungen zu leisten und der Ausstand ist bis spätestens Ende des laufenden Jahres zu bezahlen.
Was ist bei Stundungsgesuchen über eine längere Zeit bzw. über das Jahresende hinweg zu tun
- Fragebogen Stundungsgesuch ausfüllen
- Konkreten Zahlungsvorschlag unterbreiten (Seite 2 des Fragebogens)
- Fragebogen inkl. der Belege zum Fragebogen beim Gemeindesteueramt einreichen
Was ist weiter zu beachten?
- Für Zahlungsvereinbarungen auf provisorische Steuern können Sie für Einkommens- und Vermögenssteuern unsere eServices nutzen.
- Auf Gesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden.
Erlass bedeutet einen definitiven Verzicht des Gemeinwesens auf den Steuerbetrag. Falls Sie sich in einer dauerhaften finanziellen Notlage befinden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Zahlungsfrist ein Erlassgesuch zu stellen. Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten gibt es die Möglichkeit einer Verlängerung der Zahlungsfrist.
Was ist zu beachten?
- Erlassgesuche können erst aufgrund der definitiven und rechtskräftigen Schlussrechnung geprüft werden.
- Damit ein Erlassgesuch gutgeheissen werden kann, ist die Notlage oder die grosse Härte auszuweisen und zu belegen.
- Auch wenn das Einkommen zur Bezahlung der Steuern nicht reicht, aber genügend Vermögen vorhanden ist, wird kein Erlass gewährt.
- Ist die gesuchstellende Person überschuldet, ist ein Steuererlass nur in Form einer Sanierung, bei der sämtliche Gläubiger im gleichen Verhältnis verzichten, möglich.
- Auf Gesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden.
Was ist zu tun?
- Fragebogen Erlassgesuch ausfüllen
- Fragebogen inkl. der Belege zum Fragebogen beim Steueramt einreichen
Unternehmen (juristischen Personen und Selbständigerwerbenden), die infolge der Corona-Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht und deren Arbeitsplätze gefährdet sind, steht für die Kantons- und Gemeindesteuer 2019 ein vereinfachtes Erlassverfahren zur Verfügung. Link zu den Formularen
Es kommt immer wieder vor, dass Steuerpflichtige aufgrund einer Betreibung ihre Schuld samt Zins und Kosten bezahlen und anschliessend verlangen, dass die Betreibung beim Betreibungsamt zurückgezogen wird. Ist das auch Ihr Anliegen?
Was ist zu tun?
- Ein Gesuch auf Löschung der Betreibung stellen.
Was ist zu beachten?
- Das Gesuch ist jeweils dem Amt zuzustellen, das die Forderung betrieben hat.
- Das Steueramt stellt lediglich eine Einverständniserklärung aus. Die gesuchstellende Person hat den Eintrag selbst beim Betreibungsamt löschen zu lassen.
- Die Gebühren der Löschung sind durch die gesuchstellende Person zu tragen.
- Die Löschung einer zu Recht eingeleiteten Betreibung wird grundsätzlich zurückhaltend und nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die Betreibung zurückzuziehen.
Was ist zu tun?
- Reichen Sie Ihren Zahlungsvorschlag gemäss unserer Vorlage Rückkauf Verlustscheine ein.
Was ist zu beachten?
- Das Gesuch ist jeweils dem Amt zuzustellen, das auf dem Verlustschein als Gläubigervertreter aufgeführt ist.
- Grundsätzlich ist die vollständige Tilgung des Verlustscheins vorgesehen.
Wir bitten Sie, die versandten Einzahlungsscheine zu benützen. Neue Einzahlungsscheine können Sie bei uns telefonisch, schriftlich oder per Mail bestellen. Falls Sie über keine Einzahlungsscheine verfügen, können ausnahmsweise Einzahlungen mit einem neutralen Einzahlungsschein vorgenommen werden. Bitte vermerken Sie bei jeder Einzahlung Register- und Rechnungs-Nr.
Zahlungen für die Einkommens- und Vermögenssteuern / direkten Bundessteuern von natürlichen Personen sind beim jeweiligen Gemeindesteueramt zu leisten.
Das Kantonale Steueramt verfügt über folgende Postkonten:
- Alle kantonalen Steuerarten (ausser Quellensteuern):
IBAN: CH50 0900 0000 9000 0627 7
Inhaber: Kantonales Steueramt St.Gallen, 9001 St.Gallen
Bitte Zahlungszweck angeben
QR-IBAN: CH42 3000 0020 9000 0644 5
Inhaber: Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Referenz: gemäss Rechnung
- Quellensteuern:
IBAN: CH37 0900 0000 9000 1058 5
Inhaber: Kantonales Steueramt St.Gallen, Abteilung Bezug/Quellensteuer, 9001 St.Gallen
Bitte Zahlungszweck angeben
QR-IBAN: CH14 3000 0012 9000 0644 5
Inhaber: Amt für Finanzdienstleistungen des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen
Referenz: gemäss Rechnung
- Zahlungen aus dem Ausland:
BIC / SWIFT-Code: POFICHBEXXX
Institut: Swiss Post - PostFinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, Switzerland
Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen erfolgt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer über die Steuerämter der Politischen Gemeinden. Bitte wenden Sie sich für entsprechende Auskünfte an das Steueramt Ihrer Gemeinde.
Der Bezug der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen erfolgt durch die Abteilung Inkasso.
Der Bezug der Spezialsteuern (Quellensteuer, Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer), Steuerbussen und Steuerstrafen erfolgt durch die Abteilung Inkasso.