Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
---|---|---|---|---|
28.10.2024 | 08:30 | Einzelrichter III | G | ST.2024.95-LSU Strafsache betreffend gewerbsmässigen Diebstahls etc. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen begangen zu haben in der Absicht den Geschädigten die Gegenstände und/oder Werte dauerhaft zu enteignen. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 500.00 sowie einen Landesverweis von 7 Jahren. |
28.10.2024 | 13:30 | Kreisgericht lll | G | ST.2024.105-MJU Strafsache betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug der Fahrerlaubnis Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, in St.Gallen-Winkeln in einer 30-er Zone mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h gefahren zu sein. Zudem habe sie trotz Entzugs des Führerausweises ihr Fahrzeug regelmässig noch weiter gelenkt. Die Staatsanwaltschaft fordert, die Beschuldigte zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Zudem sei eine Busse von Fr. 2'400.00 auszusprechen. |
29.10.2024 | 08:00 | Kreisgericht lll | G | ST.2023.167-MJU Strafsache betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Hauptsache vor, im April 2024 seiner damaligen Freundin A unvermittelt einen Kopfstoss ('Schwedenkuss') versetzt und mit geballten Fäusten auf ihren Kopf und ihren Bauch eingeschlagen zu haben. Aufgrund der Schläge sei A zu Boden gestürzt. Der Beschuldigte habe sodann mit seinen beschuhten Füssen mehrfach gegen ihren Kopf und Bauchbereich getreten. A habe durch die Einwirkungen des Beschuldigten insbesondere Schwellungen und Einblutungen am Kopf erlitten. Der Beschuldigte hat mit seinen Fusstritten gegen den Kopf von A gemäss der Anklage in Kauf genommen, sie schwer zu verletzen oder sie bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen. Der Beschuldigte sei deshalb der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und unter Einbezug einer zu widerrufenden, vom Kantonsgericht Luzern im August 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten (unbedingter Vollzug) zu verurteilen. Weil der Beschuldigte zudem im Juli 2022 eine polizeiliche Wegweisung missachtet habe, ist gemäss der Staatsanwaltschaft auch eine Busse auszufällen. Schliesslich ist der Beschuldigte gemäss der Anklage für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Die Öffentlichkeit ist von dieser Verhandlung ausgeschlossen. Akkreditierte GerichtsberichterstatterInnen sind zugelassen. |
30.10.2024 | 08:00 | Einzelrichter lll | G | ST.2023.177-MJU Strafsache betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Juni 2020 im Kanton Aargau im Laufe einer Auseinandersetzung A eine Ohrfeige verpasst und ihn zu Boden gedrückt zu haben. Am Boden soll er A fixiert und während ca. 10 min festgehalten haben, indem er auf seinem Oberkörper gekniet, seine Arme festgehalten und seinen Kopf nach unten gedrückt habe. Der Beschuldigte habe A dadurch Schmerzen zugefügt und ihn am Aufstehen gehindert. Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten die Polizei verständigt habe, habe der Beschuldigte A nach ca. zehn Minuten auf einem Stuhl Platz nehmen lassen, ihm allerdings in Aussicht gestellt, er würde ihn wieder zu Boden bringen, wenn er aufstehe. Schliesslich sei die Polizei eingetroffen. Der Beschuldigte habe A Prellungen, Blutergüsse und Schürfungen zugefügt. Zudem habe A durch die Einwirkungen des Beschuldigten Verletzungen an den Armsehnen davongetragen. Weiter soll der Beschuldigte im Juli 2022 an seinem damaligen Wohnort im Kanton Aargau in eine Auseinandersetzung mit dem Nachbarn B involviert gewesen sein. Im Rahmen gegenseitiger tätlicher Übergriffe soll der Beschuldigte B ins Gesicht respektive gegen den Kopf geschlagen, ihn zu Boden gedrückt, mit einem Messer in seine Hand geschnitten, ihm den Daumen gebrochen und ihm den Rücken gebissen haben. Drei Tage später soll er B verbal mit dem Tod bedroht und ihn in Angst und Schrecken versetzt haben. Auch soll er ihn mit ehrverletzenden Äusserungen beschimpft haben. Die Staatsanwaltschaft verlangt gestützt auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Beschimpfung. Der Beschuldigte soll deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt werden. |
31.10.2024 | 09:30 | Einzelrichter III | G | ST.2024.89-LSU Strafsache betreffend mehrfache Pornografie. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach pornografisches Text-, Bild- und Videomaterial, die (tatsächliche) sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bzw. Tieren beinhalten, beschaffen, konsumiert und verbreitet zu haben. Sie fordert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. |
07.11.2024 | 08:30 | Kreisgericht lll | G | ST.2023.96-MJU Strafsache betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Pornografie und mehrfache Gewaltdarstellungen Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an zwei verschiedenen Zeitpunkten im Herbst 2018 mit seiner damaligen Partnerin gegen deren ausdrücklichen Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Weiter soll der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon Bilder und Videos besessen haben, welche namentlich sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zeigen sowie grausame Gewalttätigkeiten. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wovon sechs Monate vollzogen werden sollen. Weiter verlangt sie eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 und eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. Die Öffentlichkeit ist von dieser Verhandlung ausgeschlossen. Akkreditierte GerichtsberichterstatterInnen sind zugelassen. |
07.11.2024 | 09:00 | Kreisgericht II | F | Forderung |
11.11.2024 | 08:30 | Kreisgericht III | F | ST.2024.43-LSU Strafsache betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, seine Stieftochter im Zeitraum von August 2013 bis Juli 2016 mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Zudem soll er sie zwischen März 2021 bis Juli 2022 mehrfach tätlich angegangen haben. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstraft von 48 Monaten, eine Busse von CHF 1'000.00, einen Landesverweis von 7 Jahren und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot. Die Öffentlichkeit und die Medien sind von dieser Verhandlung ausgeschlossen! |
11.11.2024 | 08:30 | Kreisgericht lll | G | ST.2023.175-SKE Mehr als 35 Anklagesachverhalte; im Wesentlichen Beschaffungskriminalität, wobei v.a. Einbrüche in Geschäftsliegenschaften und Personenwagen. Hauptanträge der Staatsanwaltschaft: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe sowie 10 Jahre Landesverweisung. |
12.11.2024 | 14:00 | Einzelrichterin II | F | Forderung |
13.11.2024 | 08:30 | Kreisgericht lll | G | ST.2024.63-SKE/SG3SK-AKL Strafsache betreffend gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Geldwäscherei etc. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Investment-Betrug), insbesondere durch die Verwaltung der (Internet-) Plattformen. Beantragt sind im Wesentlichen 4 Jahre Freiheitsstrafe, 5 Jahre Landesverwei-sung und Fr. 50'000 Ersatzforderung zugunsten des Staates. |
18.11.2024 | 09:00 | Kreisgericht III | G | ST.2023.191+ST.2024.66+ST.2024.67-LSU Strafsache betreffend mehrfacher Raub, Angriff, schwere Körperverletzung, etc. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Nr. 1 vor, im September 2023 eine Bankfiliale betreten und die dort anwesende Mitarbeiterin mit einer Schreckschusspistole überfallen zu haben. Dabei soll er einen Bargeldbetrag von CHF 13'750.- erbeutet und anschliessend die Bank wieder verlassen haben. Weiter wird ihm vorgeworfen im Dezember 2023 einen Tankstellenshop betreten und ebenfalls überfallen zu haben. Dabei sei es ihm gelungen, Bargeld im Wert von 3'058.95 sowie 50 Autobahnvignetten im Wert von CHF 2'000.00 zu entwenden. Weiter wird ihm der Erwerb und das Tragen einer Schreckschusspistole ohne erforderliche Bewilligung, der Konsum von Marihuana und Kokain sowie der Erwerb von ca. 4-8 Gramm Marihuana vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten Nr. 2 vor auf einen Mann mit einem Springmesser eingestochen zu haben und Beschuldigter Nr. 3 soll ihn danach mit Fäusten geschlagen haben. Danach soll ein Freund des Opfers die Beschuldigten vom Opfer getrennt haben und soll dabei auch ein paar Faustschläge abbekommen haben. Beschuldigter Nr. 2 soll das Springmesser ohne Bewilligung von Deutschland aus eingeführt haben. Beschuldigter Nr. 3 soll dem Beschuldigten Nr. 1 für den Bankraub verwendete Schreckschusspistole organisiert sowie übergeben und somit den Raubüberfall auf die Bank gefördert und gegen das Waffengesetz verstossen haben. Zudem soll der Beschuldigte Nr. 3 einen Hausfriedensbruch und eine einfache Körperverletzung begangen sowie in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen gelenkt und mehrfach Cannabis konsumiert haben. Die Staatsanwaltschaft fordert für Beschuldigten Nr. 1 eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 34 Monaten, eine Busse von CHF 150.00 sowie einen Landesverweis von 10 Jahren. Für Beschuldigten Nr. 2 fordert die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 30 Monate, davon 10 Monate vollziehbar sowie eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Für Beschuldigten Nr. 3 fordert die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 46 Monaten und eine Busse von CHF 300.00. |
19.11.2024 | 09:00 | Kreisgericht II | G | Forderung |
06.12.2024 | 09:00 | Einzelrichter III | F | ST.2023.133-LSU Strafsache betreffend Verletzung der Verkehrsregeln – Einsprache gegen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr eine Kollision verursacht zu haben. Sie fordert eine Busse vom CHF. 250.00 |
10.12.2024 | 08:30 | Einzelrichter lll | F | ST.2024.82-MJU Strafsache betreffend Sachbeschädigung, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset-zes – Einsprache gegen Strafbefehl Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass Mobiltelefon seines Mitbewohners aus dem Fenster der Wohnung im 9. Stockwerk geworfen zu haben. Zudem soll er über längere Zeit wöchentlich einen Joint mit Marihuana geraucht haben. – Die Staatsanwaltschaft fordert eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 700.00. |
12.+19.12.2024 | 08:00 | Kreisgericht lll | G | ST.2023.63/64-MJU Strafsache betreffend gewerbsmässiger bzw. mehrfachen Betrug, mehrfache Veruntreuung respektive Gehilfenschaft dazu, etc. Gemäss der Anklage soll A als Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Bargeldkasse geführt haben. Dabei habe er Bargeldeinzahlungen von seiner Ehefrau B im Betrag von rund Fr. 10'000.00 in die Kasse verbucht und quittiert, obwohl gar keine Zahlungen eingegangen seien. Tatsächlich soll A die rund Fr. 10'000.00 für private Zwecke von B und ihm selber verwendet haben. Auch soll B A Spesenentschädigungen von insgesamt Fr. 6'000.00 bezahlt haben, obwohl sie darauf keinen Anspruch gehabt habe. Für private Zwecke habe A der Kasse weitere knapp Fr. 20'000.00 entnommen. Insgesamt soll A in den Jahren 2016-2018 aus der Kasse der Stockwerkeigentümergemeinschaft ca. Fr. 36'000.00 für private Zwecke verwendet haben. Um den Differenzbetrag in der Kasse auszugleichen und die Bargeldentnahmen zu vertuschen, habe B schliesslich durch eine von ihr kontrollierte Firma Rechnungen für angebliche Reparaturarbeiten in den Liegenschaften der Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt. A habe damit die Buchhaltung ausgleichen können. B habe Bescheid gewusst, wie A vorgegangen sei. Nachdem Mitglieder der Stockwerkeigentümerschaft wegen der von ihnen vermuteten unzulässigen Bargeldentnahmen aus der Kasse durch A Strafanzeige erstattet hatten, soll B eine E-Mail an mehrere Anzeigeerstatterinnen und -erstatter gesendet haben. In ihrer Nachricht soll sie eine Gegenanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede und falschen Behauptungen in Aussicht gestellt haben, falls die Strafanzeige nicht innert zwei Tagen zurückgezogen werde. Es sei nicht zu einem Rückzug der Strafanzeige gekommen. A hat gemäss der Anklage weiter im Juli und August 2017 Arbeitslosengelder bezogen. Gegenüber der Arbeitslosenkasse soll er dabei wahrheitswidrig Ferienabwesenheiten verschwiegen haben. Er habe somit die unrechtsmässige Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern von ca. Fr. 6'600.00 erwirkt. B wird ferner vorgeworfen, sie habe sich vom 1. Dezember 2015 bis am 31. Dezember 2016 von der GmbH ihrer Tochter zu einem fingierten Lohn anstellen lassen und dabei vertuscht, dass sie tatsächlich eine arbeitgeberähnliche Stellung eingenommen habe. Mit diesem Vorgehen habe sie sich nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengelder erschlichen. Während ihrer Arbeitslosigkeit zwischen Juli 2017 und Januar 2018 habe sie zudem Miteinnahmen nicht deklariert, weshalb ihr zu hohe Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien. B soll schliesslich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Firma für einen Mitarbeiter im Jahr 2019 keine Sozialversicherungsabgaben bezahlt und die Abzüge von insgesamt Fr. 438.00 anderweitig verwendet haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt, A sei der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Betreffend B verlangt sie Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, gewerbsmässigem Betrug, eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über AHV/IV/EO und ALV sowie wegen versuchter Nötigung. A soll zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse verurteilt werden. Für B beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Busse. Bei beiden Beschuldigten sei der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Sie sollen zudem je eine Ersatzforderung von mehreren zehntausend Franken leisten müssen und sie seien je für fünf Jahre des Landes zu verweisen. |
09.01.2025 | 09:00 | Kreisgericht II | G | Forderung aus Werkvertrag |
Zuständigkeit:
I = 1. Abteilung, II = 2. Abteilung, III = 3. Abteilung
Verhandlungsort:
A = Haus Hecht, Bohl 1, 9004 St.Gallen, Büro 201
B = Haus Hecht, Bohl 1, 9004 St.Gallen, Büro 202
C = Haus Hecht, Bohl 1, 9004 St.Gallen, Büro 214
D = Haus Hecht, Bohl 1, 9004 St.Gallen, Büro 316
F = Gerichtshaus, Neugasse 3, 9004 St.Gallen, Zimmer 324
G = Gerichtshaus, Neugasse 3, 9004 St.Gallen, Zimmer 325
H = Gerichtshaus, Neugasse 3, 9004 St.Gallen, Zimmer 322
I = Kantonsgerichtssaal, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.