Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die gesetzliche Regelung der Geldspiele in der Schweiz und im Kanton St.Gallen. Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt und laufend aktualisiert. Sie sind aber nur als Einstieg ins Thema gedacht und können nicht jede Einzelheit der verschiedenen Geldspiele erklären. Verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die im Abschnitt Rechtsgrundlagen aufgeführten Erlasse.
Das Bundesgesetz über Geldspiele unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen und Kleinspielen. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig, für Grossspiele (inkl. Geschicklichkeits-Geldspielautomaten) die Gespa – Interkantonale Geldspielaufsicht.
Der Kanton und die Gemeinden sind somit nur für Kleinspiele zuständig. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch online durchgeführt werden. Ausserdem muss das Spiel vollständig im Kanton St.Gallen durchgeführt werden.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung unterscheidet bei den Lotterien zwischen der Tombola, der Lottoveranstaltung und den übrigen Kleinlotterien. An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) Fr. 50'000.– übersteigt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale der verschiedenen Kleinspiele. Detaillierte Informationen finden Sie in den Merkblättern zu den einzelnen Kleinspielen.
Tombola mit Plansumme bis Fr. 50'000.–
Lottoveranstaltung mit Plansumme bis Fr. 50'000.–
Tombola oder Lottoveranstaltung mit Plansumme über Fr. 50'000.–
Tombolas und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.– unterstehen den Vorschriften für übrige Kleinlotterien und sind daher immer bewilligungspflichtig, obwohl nur Sachpreise abgegeben werden. Gehen Sie zur nächsten Kategorie unten, «Kleinlotterie mit Sachpreisen».
Kleinlotterie mit Sachpreisen
Kleinlotterie mit Geldpreisen
Sportwette
Pokerturnier
- Bundesgesetz über Geldspiele (SR 935.51; abgekürzt BGS) neues Fenster
- [eidgenössische] Verordnung über Geldspiele (SR 935.511; abgekürzt VGS) neues Fenster
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (sGS 455.21, abgekürzt IKV 2020) neues Fenster
- Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (sGS 455.1; abgekürzt EG BGS) neues Fenster
- Verordnung zum EG BGS (sGS 455.11; abgekürzt VO EG BGS) neues Fenster