Wer durch eine in der Schweiz begangene Straftat in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt worden ist, kann Opferhilfe beanspruchen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht. Finanzielle Hilfe wird nur gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine Versicherung genügende Leistungen erbringt. Die Opferhilfe steht auch den Angehörigen offen.
Die Opferhilfe umfasst insbesondere folgende Leistungen:
- Beratung,
- Soforthilfe und längerfristige Hilfe (insbesondere medizinische, psychologische oder juristische Hilfe,
- Entschädigung und Genugtuung.
Beratung, Soforthilfe und längerfristige Hilfe
Anlaufstelle ist die von den Kantonen St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden eingerichtete Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI.
Die Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI hilft betroffenen Personen, die Folgen der erlebten Gewalt zu bewältigen und neue Perspektiven zu entwickeln. Sie informiert die Ratsuchenden über die rechtlichen Möglichkeiten, begleitet sie während des Strafverfahrens und gewährt Unterstützung bei Formalitäten. Bei Bedarf stellt sie Kontakt mit Polizei, Behörden oder weiteren Fachstellen her. In Gefährdungssituationen informiert sie über die Möglichkeiten, die zum Schutz der betroffenen Personen bestehen.
Im Kanton St.Gallen ist die Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI zuständig für die Gewährung von Soforthilfe und längerfristiger Hilfe (z.B. Heilungs- und Therapiekosten, Anwaltskosten).
Für Kinder besteht das spezialisierte Beratungsangebot "In Via" des Kinderschutzzentrums.
Entschädigung und Genugtuung
Unter gewissen Voraussetzungen haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung.
Hat die betroffene Person einen Schaden erlitten (z.B. Lohnausfall, Bestattungskosten), kann sie dafür eine Entschädigung beantragen, sofern ihr Einkommen unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Keine Entschädigung wird für Sachschäden (z.B. beschädigte Kleidung oder Mobiletelefone) oder gestohlene Sachen geleistet. Die Entschädigung beträgt maximal 120'000 Franken. Ein Schaden von weniger als 500 Franken wird nicht entschädigt.
Wurden das Opfer oder seine Angehörigen durch die Straftat besonders schwer beeinträchtigt, so kann eine Genugtuung beantragt werden. Sie beträgt maximal 70'000 Franken für das Opfer und maximal 35'000 Franken für die Angehörigen. Mit der Genugtuung soll das mit einer Straftat verbundene seelische Leid abgegolten und zum Ausdruck gebracht werden, dass die staatliche Gemeinschaft die schwierige Situation des Opfers anerkennt.
Im Kanton St.Gallen können Gesuche um Entschädigung und Genugtuung beim Sicherheits- und Justizdepartement gestellt werden. Das Gesuch ist innert fünf Jahren nach der Straftat einzureichen, ansonsten verwirkt der Anspruch.
Für die Einreichung des Gesuchs steht ein Formular zur Verfügung:
Link zum Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5)
Link zur Opferhilfeverordnung (OHV, SR 312.51)
Noch offene Fragen?
Opferhilfe SG – AR – AI
Teufener Strasse 11
9001 St. Gallen