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Verhandlungstermine

Datum Zeit Zuständigkeit Ort  Betreff
01.07.24 10:00 Strafkammer A Straffall betreffend schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Mitte März und Ende Juni 2017 sowie am 14. Februar 2018 als Mitglied eines Drogenrings mehrere Kilogramm Heroin gelagert bzw. an Dritte abgegeben zu haben. Das Kreisgericht See-Gaster sprach den Beschuldigten des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 211 Tagen. Zudem verwies es den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz; er sei stattdessen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 5. November 2021)
02.07.24 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend mehrfacher Betrug etc. (In der Verantwortlichkeit des Beschuldigten holte die X. AG jeweils Schlachtabfälle (Tierische Nebenprodukten bzw. TNP verschiedener Kategorien) bei Metzgereien zur Entsorgung ab. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang im Jahr 2016 deliktisches Verhalten betreffend mehreren 100 TNP-Warenflüssen vorgeworfen, wodurch er insgesamt rund 220 Tonnen mit TNP der höchsten Kat. 1 vermischte Schlachtabfälle nicht verbrennen, sondern zur Weiterverwertung (u.a.) als organische Dünger in Verkehr habe bringen lassen und damit Mensch, Tier sowie Umwelt gefährdet habe. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei, hingegen der mehrfachen vorsätzlichen schweren Zuwiderhandlung gegen das Tierseuchengesetz und des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Von einer Ersatzforderung zugunsten des Staates wurde abgesehen. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine höhere Sanktion und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung verlangt.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 20. August 2021)
03.07.24 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.(Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Mai 2022 anlässlich einer Personenkontrolle zwei Polizeibeamte mit einer Eisenstange bedroht und versucht zu haben, einen Polizeibeamten in Richtung Kopf schlagend zu treffen. Dieser habe sich reflexartig mit den Armen geschützt und einen Unterarmbruch erlitten. Daraufhin sei der Beschuldigte auf den anderen Polizeibeamten losgegangen, habe ungezielt mit der Eisenstange in dessen Richtung geschlagen und ihn am Kopf verletzt. Im Anschluss habe der Beschuldigte weiter massiven körperlichen Widerstand gegen die Festnahme geleistet. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Hierfür verurteilte sie ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Überdies sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 15 Jahren aus. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staats-anwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung und beantragen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 30. Mai 2023)
11.07.24 08:30 Strafkammer A selbständiger nachträglicher Entscheid (Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme) (Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach den Verurteilten am 9. Mai 2017 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Diese wurde mit Entscheid der Strafkammer vom 14. April 2022 um zwei Jahre verlängert. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 hat das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine nochmalige Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich diesem Antrag angeschlossen. Der Verurteilte beantragt dessen Abweisung, eventualiter eine Verlängerung der Massnahme um maximal ein Jahr.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 9. Mai 2017 und 14. April 2022)
12.07.2024 08:30 Handelsgericht A Die Klägerin behauptet, sie habe gegen den Beklagten eine Forderung auf Bezahlung von Fotokopier-Vergütungen und betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen für das Jahr 2021. Der Beklagte bestreitet dies.
12.07.2024 10:30 Handelsgericht A Die Klägerin behauptet, sie habe gegen die Beklagte eine Forderung auf Bezahlung von Fotokopier-Vergütungen und betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen für die Jahre 2021 und 2022. Die Beklagte bestreitet dies.
12.07.2024 13:30 Handelsgericht A Die Klägerin behauptet, sie habe gegen die Beklagte eine Forderung auf Bezahlung von Fotokopier-Vergütungen und betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen für das Jahr 2021. Die Beklagte bestreitet dies.
17.07.24 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend Betrug etc. (Die verheirateten, mit ihrer Familie von Sozialhilfeleistungen lebenden Beschuldigten wird vorgeworfen, Un-terstützungszahlungen sowie weitere Zuwendungen von Dritten gegenüber dem Sozialamt verheimlicht und von diesem erhaltene Unterstützungsleistungen zur Begleichung des Mietzinses zweckwidrig verwendet zu haben. Ausserdem wird ihnen zur Last gelegt, ihre Tochter nicht in ein obligatorisches Schullager geschickt und sich geweigert zu haben, sie und ihren Sohn in den obligatorischen Sport- und Schwimmunterricht zu schicken. Schliesslich wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er trotz einer entsprechenden Anordnung des Gemeinderates eines Tages nicht mehr zur Arbeit bei seiner Firma erschienen ist. Das Kreisgericht sprach beide Beschuldigten von der Anklage des Betrugs und (für einen bestimmten Zeitraum) vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe frei. Hingegen erklärte es sie für eine andere Phase des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen stellte das Kreisgericht ein. Die Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit fünf Jahre) und der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Beide Beschuldigten wurden sodann für je fünf Jahre des Landes verwiesen. Zudem wurde jeweils die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Die Beschuldigte verlangt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, eine mildere Strafe (bedingte Freiheitsstrafe maximal drei Monate, Probezeit zwei Jahre) sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung
eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Betrugs sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe während einer deutlich längeren Phase, eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit fünf Jahre) sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren bei einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Der Beschuldigte verlangt Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe während einer deutlich längeren Phase, eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie eine Landesverweisung von zehn
Jahren bei einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Im Übrigen trägt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf beide Beschuldigten auf Abweisung ihrer Berufungen an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 2. September 2021)
19.07.24 14:00 Strafkammer A Straffall betreffend Fahren in nicht fahrfähigem Zustand etc. (Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration vom mindestens 1.90 Gewichtspromille) gelenkt zu haben. Dies habe er im Wissen darum getan, dass er gemäss seiner Alkohol-Fahrabstinenz-Auflage nach dem Konsum von alkoholischen Getränken kein Motorfahrzeug lenken darf. Weiter habe er bei der Anhaltung durch die Polizei deren Weisung missachtet und sich der Kontrolle entziehen wollen, indem er beschleunigt habe und weggefahren sei. Ca. zwei Monate später habe der Beschuldigte seinen Personenwagen erneut gelenkt, obwohl er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis aufgrund der Trunkenheitsfahrt auf unbestimmte Dauer entzogen gewesen sei.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Auflage schuldig. Hierfür verurteilte sie ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 und zu einer Busse von Fr. 400.00. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung vollumfängliche Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.)
Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 8. November 2022
23.07.24 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend Misswirtschaft (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft deren Bilanz trotz Überschuldung nicht beim Gericht deponiert und damit in Kauf genommen zu haben, dass sich die Überschuldung verschlimmert bzw. Gläubiger geschädigt werden. Sodann sei er im Wissen um die massive Überschuldung aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. In der Folge wurde der Konkurs über die Aktiengesellschaft eröffnet. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der Misswirtschaft schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Es verzichtete auf den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe und entschied über die Zivil- und Entschädigungsforderung der Privatklägerschaft. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen die Abweisung der Berufung) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 27. August 2021

Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen

Legende
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