Eingaben der Parteien an richterliche Behörden können in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO).
Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt. Selbstverständlich ändert sich nichts an der Möglichkeit, Eingaben wie bisher in Papierform einzureichen.
Damit eine Eingabe in elektronischer Form rechtswirksam ist, muss sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So muss die Eingabe mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein, damit seine zuverlässige Identifizierung und die Vollständigkeit und Echtheit des versandten Dokumentes gewährleistet sind. Dies setzt beim Absender den vorgängigen Erwerb einer solchen Signatur voraus. Die Übermittlung hat sodann über eine anerkannte Zustellplattform (virtuelles Postfach; für den Kanton St.Gallen: www.privasphere.com) oder über die spezifische Eingabeadresse der Behörde (Kontaktformular) zu erfolgen. Die Eingabe über die Zustellplattform gewährleistet unter anderem, dass der Absender eine Quittung über den Zeitpunkt des Eingangs seiner Eingabe erhält. Die Eingabe einschliesslich Beilagen ist sodann im Format PDF zu übermitteln.
Unwirksam sind hingegen ein gewöhnliches E-Mail an die Behörde, eine lediglich eingescannte Unterschrift oder auch die Übermittlung von Dokumenten in einem anderen Format als in PDF. Auf solche Eingaben wird wie bisher ohne jegliche Folgeleistung nicht eingetreten.
Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 91 Abs. 3 StPO).
Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton St.Gallen vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung durch die Behörden.
Kontaktformulare für die elektronischen Eingaben an richterliche Behörden und Schlichtungsbehörden werden auf den folgenden Seiten aufgelistet: