Nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) legt der Betreibungsbeamte nach seinem Ermessen fest, welche Einkünfte für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind und damit gepfändet werden können.
Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat als Richtlinie ein Kreisschreiben erlassen zur "Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums". Das Einkommen des Schuldners kann nur gepfändet werden, soweit es diesen Notbedarf übersteigt.
Nach diesem Kreisschreiben setzt sich der der Notbedarf zusammen aus