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Die nicht rechtskundige Partei muss im Gerichtsverfahren auf einen fachlich kompetenten Beistand zählen können, dem sie voll vertrauen und deshalb ihre Verhältnisse uneingeschränkt offenlegen kann.

Auch das Gericht ist an einem fachkundigen Vertreter interessiert, der trotz seiner Rolle als Wahrer von Parteiinteressen zu einer effizienten Rechtsprechung beiträgt und seine besondere Stellung im Prozess nicht zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht.

Die berufsmässige Vertretung vor Gericht und den Strafuntersuchungsbehörden ist deshalb grundsätzlich den Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol), Personen also, die nach einem juristischen Universitätsstudium, nach einem Praktikum und nach bestandener Prüfung die Bewilligung zur Berufsausübung als Anwältin oder Anwalt (kantonales Anwaltspatent) erhalten haben. Anwältinnen und Anwälte mit einem ausserkantonalen Anwaltspatent sind im Kanton St.Gallen ohne weitere Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen, wenn sie in der Schweiz in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.

Die Anwältinnen und Anwälte haben - quasi als Kehrseite dieses Anwaltsmonopols - eine Reihe von Berufspflichten zu beachten und sind einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Sie wird von der Anwaltskammer, vom Verwaltungsgericht und vom Kantonsgericht ausgeübt:
 

  • die Anwaltskammer erteilt die gesetzlichen Bewilligungen, ist Disziplinarbehörde und führt das Anwaltsregister sowie das Register der Notare;
  • das Verwaltungsgericht ist Rechtsmittelinstanz und überprüft Verfügungen der Anwaltskammer auf Beschwerde hin gerichtlich;
  • das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Anwaltskammer und der Prüfungskommissionen und erlässt durch Reglement nähere Bestimmungen über Prüfung und Bewilligung zur Berufsausübung (Prüfungsreglement), über das Honorar (Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, HonO) und über das Register der Notarinnen und Notare (Reglement über das Register der Notarinnen und Notare)

Die gesetzlichen Vorschriften über den Beruf des Rechtsanwalts finden sich im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und im kantonalen Anwaltsgesetz (AnwG). Dieses gilt sachgemäss auch für die Rechtsagentin und den Rechtsagenten.