Personen, welche einen ausländischen Schiffsführerausweis besitzen und seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, benötigen einen schweizerischen Schiffsführerausweis. Dieser wird durch das Schifffahrtsamt des Wohnsitzkantons ausgestellt.
Bei vorübergehendem Aufenthalt werden ausländische Befähigungsnachweise unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.
Voraussetzungen für einen Umtausch
- Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhaberinnen und Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
- Ein Ausweis wird nur umgetauscht, wenn Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Ausweises, Ihren Wohnsitz nachweislich für mindestens zwölf zusammenhängende Monate in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde.
- Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
- Die medizinischen Voraussetzungen für das Führen eines Schiffs nach Schweizer Recht müssen erfüllt sein.
Benötigte Unterlagen für den Umtausch
- Gesuch um Umschreibung eines ausländischen Schiffsführerausweises
- aktuelles farbiges Passfoto
- Original des ausländischen Schiffsführerausweises
- ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis (Kopie)
- Schweizer: Kopie ID oder Pass
Ablauf
Nach Eingang Ihres Gesuchs prüfen wir, ob die Voraussetzungen für einen prüfungsfreien Umschrieb Ihres ausländischen Befähigungsnachweises in einen schweizerischen Schiffsführerausweises gegeben sind. Sind diese nicht oder nur teilweise erfüllt, müssen die fehlenden Prüfungen (Theorie oder Theorie und Praxis) in der Schweiz abgelegt werden.
Unterlagen einsenden an
Schifffahrtsamt Kanton St.Gallen
Kornhaus
Postfach
9401 Rorschach
Gebühr für den Umschrieb
Die Kosten für die Prüfung der Unterlagen und erstmalige Ausstellung eines Schweizerischen Schiffsführerausweis betragen Fr. 80.– bis Fr. 400.–.
Anerkennung eines ausländischen Schiffsführerausweises bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
Sie halten sich vorübergehend, zum Beispiel für Ferien in der Schweiz auf und wollen auf Schweizer Gewässern ein Schiff führen?
Nationale oder internationale ausländische Schiffsführerausweise werden bei vorübergehendem Aufenthalt der Ausweisinhaberinnen und Ausweisinhaber in der Schweiz anerkannt. Die Anerkennung gilt insoweit, als die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber das jeweilige Schiff auch in ihrem bzw. seinem Land führen darf.
Bodensee
Auf dem Bodensee werden internationale Schiffsführerausweise, ausgestellt nach der ECE-Resolution Nr. 40, anerkannt (vgl. Art. 12.09 der BSO). Dabei gilt eine zeitliche Beschränkung von 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahrs. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
Startet Ihre Reise im Kanton St.Gallen, können Sie das Bodensee-Ferienpatent beim Schifffahrtsamt in Rorschach schriftlich beantragen.
Zürichsee, Walensee und übrige Schweizer Seen
Sie dürfen für die Dauer eines Monats innerhalb eines Kalenderjahrs auf Schweizer Gewässern ein Schiff führen, wenn Sie eines der folgenden amtlichen Dokumente vorweisen können:
- nationaler Führerausweis bzw. Befähigungsausweis (sofern die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber das jeweilige Schiff auch in ihrem bzw. seinem Land führen darf)
- internationales Zertifikat, ausgestellt aufgrund der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
Ausnahmen
Bitte beachten Sie, dass auch bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz für diverse Seen, so zum Beispiel für den Bodensee, Genfersee, die Tessiner Seen usw. spezielle Regelungen gelten.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor Ihrer Reise beim jeweiligen Schifffahrtsamt über die geltenden Vorschriften.
Auf dem Bodensee werden internationale Schiffsführerausweise, ausgestellt nach der ECE-Resolution Nr. 40, anerkannt (vgl. Art. 12.09 der BSO). Dabei gilt eine zeitliche Beschränkung von 30 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
Startet Ihre Reise im Kanton St.Gallen, können Sie das Bodensee-Ferienpatent (Antrag Ferienpatent) beim Schifffahrtsamt Rorschach schriftlich beantragen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular Ferienpatent «Bodensee» (Link zum Antrag)
- Original des internationalen Zertifikats, ausgestellt nach der Grundlage der ECE-Resolution Nr. 40
Unterlagen einsenden an
Schifffahrtsamt Kanton St.Gallen
Kornhaus
Postfach
9401 Rorschach
Gebühr
Das Ferienpatent für den Bodensee kostet Fr. 50.–.
Noch offene Fragen?
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Kornhaus
Postfach
9401 Rorschach