Die seepolizeilichen Aufgaben werden im Kanton St.Gallen durch die Schiffsexpertinnen und Schiffsexperten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes wahrgenommen.
Seepolizei
Organisation
Die seepolizeilichen Aufgaben, die Kontrolle des ruhenden und fahrenden Schiffsverkehrs, wurden von der Kantonspolizei auf die Abteilung Schifffahrt des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes übertragen. Die Schiffsexpertinnen und Schiffsexperten sind mit seepolizeilichen Befugnissen ausgestattet und üben die damit verbundenen Tätigkeiten zusätzlich und begleitend zu ihren übrigen Aufgaben auf dem Bodensee, Zürichsee und Walensee aus. Die Polizeitauchenden sind nach wie vor eine Spezialeinheit der Kantonspolizei.
App «Auf Kurs»
Die App «Auf Kurs» für den Zürichsee und Walensee bietet viele nützliche Funktionen für das Führen von Schiffen und das Betreiben von anderen Wassersportarten. Wir empfehlen die App, da auf dieser per GPS angezeigt wird, ob man sich noch in der inneren oder äusseren Uferzone befindet sowie wo Tankstellen und Besucher-Liegeplätze zu finden sind. Die App enthält auch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen.
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Fahren in Uferzonen
Seerettungsdienst
Im Auftrag der Ufergemeinden und des Kantons St.Gallen sorgen insgesamt fünf Seerettungsdienste für den Seenotrettungsdienst auf den drei Seen an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag. Alle fünf Dienste sind auf Milizbasis organisiert.
Die fünf Rettungsdienste decken auch einzelne Gebiete der Kantone GL, SZ und ZH ab. Der Kanton übernimmt die anfallenden Investitionskosten zu 100 Prozent und leistet einen Beitrag von 75 Prozent an die jährlich anfallenden Betriebskosten. Die verbleibenden 25 Prozent der Betriebskosten teilen sich die Ufergemeinden.
Bodensee
- Seerettungsdienst Rorschach
Zürichsee
- Seerettungsdienst oberer Zürichsee
- Wasserrettung Rapperswil-Jona
Walensee
- Seerettungsdienst oberer Walensee
- Seerettungsdienst unterer Walensee
Alarmierung
Die Rettungsdienste können über eine der Notfallnummern 118 oder 117 bei der Kantonalen Notrufzentrale (KNZ) in St.Gallen angefordert werden.
Kosten Seenotrettungseinsatz
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel keine Kosten auferlegt, wenn sie die Vorschriften über die Schifffahrt beachtet und den Aufforderungen der Seepolizei und des Seerettungsdienstes Folge geleistet haben. Hingegen können Kosten für die Bergung von Sachen den Eigentümerinnen oder Eigentümern auferlegt werden.
Sturmwarndienst
Rund um den Bodensee, Zürichsee und Walensee sind Sturmwarnleuchten installiert. Diese orangefarbigen Blinklichter unterscheiden zwischen «Starkwindwarnung» und «Sturmwarnung». Beide Warnungen werden möglichst frühzeitig vor Eintreffen der ersten Böen ausgegeben. Während einer Starkwindwarnung kann auf Sturmwarnung hochgewarnt beziehungsweise von Sturmwarnung auf Starkwindwarnung zurückgestuft werden. Warnungen und deren Widerruf werden jeweils gestützt auf die Meldungen von Meteo Schweiz ausgegeben.
- Starkwindwarnung: 40 orangefarbige Blitze je Minute
Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (rund 46 bis 61 km/h) bzw. Windstärken 6 bis 8 nach der Beaufortskala.
Verhaltensregeln
Schiffsführende sind aufgefordert, die Wetterentwicklung selber zu beobachten, diese laufend neu zu beurteilen und rechtzeitig Sicherheitsmassnahmen zu treffen, zum Beispiel Rettungsgeräte bereit zu halten.
- Sturmwarnung: 90 orangefarbige Blitze je Minute
Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über 33 Knoten (rund 60 km/h) bzw. Windstärke 8 nach der Beaufortskala.
Verhaltensregeln
Schiffsführende treffen unverzüglich alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen für Mannschaft sowie Schiff und laufen allenfalls einen Hafen oder das geschützte Ufer an. Muss fernab des Heimathafens «abgewettert» werden, sind die Angehörigen oder die Seepolizei zu verständigen. So können unter Umständen unnötige Suchaktionen vermieden werden.
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