Die Veranlagung der Wasserfahrzeugsteuer erfolgt nach dem Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer (sGS 714.2).
Die Grundtaxe beträgt Fr. 50.– für steuerpflichtige Schiffe. Pro Kilowatt Motorenleistung wird ein Zuschlag von Fr. 6.– und über 15 m2 Segelfläche ein Zuschlag von Fr. 3.– pro m2 berechnet. Bei Lastschiffen erfolgt die Bemessung nach der Nutzlast.
Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Bei Annullation, Deponierung oder Halterwechsel unter dem Jahr wird die Steuer nicht pro rata abgerechnet.
Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt.
Wird der Standort eines Wasserfahrzeugs während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bereits erhobenen Steuern zurückerstattet.
Bei einem Wechsel der Halterin oder des Halters innerhalb des Kantons St.Gallen wird die bereits bezahlte Steuer der neuen Halterin oder dem neuen Halter angerechnet. Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter erhält keine Rückerstattung.
Wechselt eine Halterin oder ein Halter unter dem Jahr sein Schiff gegen ein neues Schiff aus, kann die bereits bezahlte Steuer nicht auf das neue Schiff übertragen werden.
- Bei Ausserverkehrssetzung eines Wasserfahrzeugs bis spätestens 31. März entfällt die laufende Jahressteuer, wenn der Schiffsausweis und die Kontrollschilder beim Schifffahrtsamt Rorschach innerhalb dieser Frist eingegangen sind.
- Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet, wenn der Schiffsausweis und die Kontrollschilder vor dem 1. August zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird.
- Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt.
Die Gebühren werden nach dem Verkehrsgebührentarif (ab Ziffer 3 «Schifffahrt» ff) in Rechnung gestellt.
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