Verschiedene Ereignisse im Leben verändern die steuerliche Situation.
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb vom Kanton St.Gallen, müssen Sie die Steuern für das ganze Jahr in derjenigen st.gallischen Gemeinde bezahlen, in der Sie am Ende des Jahres wohnen.
Bei einem Wohnsitzwechsel in der Schweiz (Umzug von einem Kanton in einen anderen) müssen die Steuerpflichtigen die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton bezahlen, in dem sie am Ende des Jahres wohnen.
Die frühere Wohnsitzgemeinde oder Wohnsitzkanton erhält für dieses Jahr nichts mehr und muss bereits bezahlte Steuern zurückzahlen oder an die neue Wohnsitzgemeinde oder Wohnsitzkanton direkt überweisen.
Nur die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden immer dort besteuert, wo sie anfallen.
Zieht eine Person aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem sie steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt.
Nach einer Heirat oder nach einer eingetragenen Partnerschaft wird das Paar für das ganze Steuerjahr gemeinsam besteuert.
Dabei kommen sie in den Genuss des Vollsplittings: Ihr Einkommen wird zwar zusammengerechnet und gemeinsam besteuert; zur Ermittlung des massgeblichen Steuersatzes wird es aber halbiert, und zwar auch dann, wenn nur einer der Partner erwerbstätig ist. Diese Halbierung führt zu einer Senkung der Progression und damit zu einer tieferen Steuerbelastung.
Nach einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die Personen für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert. Für die Sozialabzüge (Kinderabzug) wird auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (oder der Steuerpflicht) abgestellt.
Der Leistende kann die Alimente in Abzug bringen und der Empfangende muss diese versteuern.
Ausnahme: Alimente an volljährige Kinder können nicht in Abzug gebracht werden; auf der anderen Seite sind diese beim Kind nicht steuerbar.
Mit dem Todesfall endet die Steuerpflicht. Dies führt zu einer unterjährigen Steuerpflicht. Die Erben müssen diese unterjährige Steuererklärung ausfüllen.
Bei gemeinsamer Steuerpflicht von Partnern ist eine Steuererklärung für den Zeitpunkt bis zum Todesfall des Partners auszufüllen. Für die übrige Zeit des Jahres ist eine weitere Steuererklärung auszufüllen.