Logo Kanton St.Gallen

Öffnung der Angebote

Die Angebote bleiben bis zum Zeitpunkt der Öffnung verschlossen. Wird ein Angebot versehentlich geöffnet, ist es wieder zu verschliessen und die versehentliche Öffnung auf dem Angebotsumschlag zu vermerken.

Der Auftraggeber lässt die Angebote durch wenigstens zwei Beauftragte öffnen. Das gilt auch, wenn ein Angebot nachträglich geöffnet werden muss (interne Fehlleitung, zu früh angesetzter Offertöffnungstermin). 

Über die Öffnung wird ein Protokoll erstellt, das wenigstens folgende Angaben enthält:

a)  Name und Unterschrift der anwesenden Personen;

b)  Bezeichnung der Anbieter;

c)  Einreichungs- und Eingangsdaten der Angebote;

d)  Nettopreise der Angebote;

Ebenfalls im Offertöffnungsprotokoll festzuhalten sind Umstände wie unverschlossene Einreichung, vorzeitige Öffnung, usw.

Bei Verwendung der Zwei-Couvert-Methode (Leistung und Preis werden in zwei verschiedenen Couverts angeboten) sind zwei separate Protokolle zu erstellen. Dabei können die Couverts kurz nacheinander von unterschiedlichen Personen geöffnet werden, wenn dabei gewährleistet bleibt, dass diejenigen Personen, welche die Leistung bewerten, bis nach der Bereinigung der Bewertung keine Kenntnis von den jeweiligen Angebotspreisen erhalten.

Muster und Vorlagen finden sie unter: Offertöffnungsprotokoll | sg.ch

Bekanntgabe des Offertöffnungsprotokolls

Das vollständige Offertöffnungsprotokoll bleibt bis zum Zuschlag vertraulich. Nach Eröffnung des Zuschlags haben alle am Vergabeverfahren beteiligten Anbieter Anspruch auf Einsicht in das vollständige Offertöffnungsprotokoll.

Kantonale Auftraggeber (Staatsverwaltung im Sinn von Art. 1 Abs. 2 StVG) veröffentlichen nach der Öffnung der Angebote die Nettopreise (keine Angaben zu Rabattsätzen, Skonti und dergleichen) im offenen und selektiven Verfahren im Internet auf der Website www.beschaffungswesen.sg.ch.  Sie senden das anonymisierte Protokoll der Offertöffnung an beschaffungswesen@sg.ch (BUD-HBA und BUD-TBA erfassen die Veröffentlichung selbst).

Die anderen Auftraggeber geben den Anbietern die Nettopreise aller Angebote in deren Publikationsorganen oder direkt bekannt.

Bei Verwendung der Zwei-Couvert-Methode können die Nettopreise selbstverständlich erst nach Öffnung der Umschläge mit den Preisangaben bekanntgegeben werden. Beim Dialog wird empfohlen, erst die Preise der definitiven Angebote bekanntzugbeben.