Die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen erfahren für die Jahre 2024/2025 keine Änderung.
Nach Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) richtet sich die Wahl des Verfahrens nach den Anhängen 1 und 2 zur IVöB. Zu beachten ist, dass sämtliche dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehende Auftraggeberinnen und Auftraggeber – insbesondere auch die Unternehmen und Organisationen in den Sektoren Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung – diesen Schwellenwerten unterworfen sind.
Falls der Auftragswert den entsprechenden Schwellenwert der internationalen Vereinbarungen nach Anhang 1 zur IVöB erreicht, müssen die den internationalen Vereinbarungen unterstehenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bei der Ausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren zusätzliche Vorschriften beachten. Einerseits ist der Ausschreibung auf simap.ch eine französische oder englische Zusammenfassung anzufügen (Art. 48 Abs. 4 IVöB). Andererseits gelten die längeren Fristen der internationalen Vereinbarungen (Art. 46 Abs. 2 IVöB).
Bei Dienstleistungen ist zu beachten, dass nur Aufträge, die unter eine in der Positivliste von Annex 5 zum GPA genannte Kategorie fallen, nach dem Regeln des Staatsvertragsrechts vergeben werden müssen, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert erreicht ist.
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Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Thomas Raymann
Beschaffungsmanagement