Die Website simap.ch ist die gemeinsame elektronische Plattform von Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Nach dem im Kanton St.Gallen seit 1. Juni 2023 anwendbaren neuen Vergaberecht müssen alle Ausschreibungen, Abbrüche und Zuschläge im selektiven und offenen Verfahren sowie alle freihändigen Zuschläge über den Schwellenwerten für das Einladungsverfahren auf simap.ch publiziert werden.
Neue Plattform simap.ch ab 1. Juli 2024
- Seit 1. Juli 2024, 8.00 Uhr, steht eine neue produktive Plattform für simap.ch zur Verfügung.
- Zur Schulung und für Übungen steht zeitlich unbegrenzt die Schulungsplattform educ.simap.ch zur Verfügung.
- Die alte Plattform ist vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 via das neue simap.ch oder unter old.simap.ch weiterhin erreichbar.
- Auf der alten simap-Plattform publizierte Ausschreibungen müssen wenn immer möglich bis Ende 2024 auch auf der alten Plattform old.simap.ch abgeschlossen werden. Nur auf der alten Plattform haben Sie die für die Erfassung des Zuschlags benötigte Bewerberliste und und nur dort wird der Zuschlag automatisch mit den übrigen Publikationen gelistet. Vermeiden Sie unter allen Umständen eine doppelte Zuschlagspublikation auf der alten und der neuen Plattform.
- Auf der neuen Plattform kann ein Zuschlag nur an eine registrierte Anbieterin erteilt werden. Vor Erfassung eines freihändigen Zuschlags muss also die Anbieterin aufgefordert werden, ein Anbieter-Profil auf simap.ch einzurichten.
- Jede Person, die nicht nur Ausschreibungen suchen und anschauen möchte, benötigt auf den neuen Plattformen ein persönliches Konto. Das persönliche Konto kann mit mehreren Profilen von Anbieterinnen und Beschaffungsstellen verknüpft werden.
- Um die Liste der mit der Ausschreibung bereitgestellten Unterlagen sichten und Unterlagen herunterladen zu können, genügt ein persönliches Konto nicht. Die Unterlagen sind nur registrierten Anbieterinnen zugänglich und dies auch nur, wenn sie Interesse an der Ausschreibung bekundet haben (Button «Interesse bekunden» betätigen). Das persönliche Konto muss also mit dem Profil einer Anbieterin verknüpft sein.
- Mitarbeitende einer Beschaffungsstelle können auf simap.ch hochgeladene Unterlagen der eigenen Beschaffungsstelle nur sehen, wenn das persönliche Konto mit dem Profil dieser Beschaffungsstelle verknüpft ist («Mitarbeit anfragen»).
- Die drei Plattformen sind völlig unabhängig. Es werden keine Benutzer- oder Beschaffungsstellenprofile zwischen den Plattformen ausgetauscht.
Einrichtung der Beschaffungsstellenprofile
Jede Person mit einem persönlichen Konto auf der Plattform kann eine neues Beschaffungsstellenprofil einrichten. Bevor Sie ein neues Beschaffungsstellenprofil einrichten, prüfen Sie bitte, ob dieses nicht bereits vorhanden ist. Bei vorhandenen Beschaffungsstellenprofilen können Sie direkt auf der Plattform die Mitarbeit beantragen, statt eine eigene Beschaffungsstelle einzurichten. Achten Sie bitte auf korrekte Zuordnung zur richtigen der vier Ebenen. Ämter und andere Dienststellen von kantonalen Departementen müssen unter dem entsprechenden Departement eingetragen werden. Dasselbe gillt sinngemäss auf Gemeindebene. Anstalten mit Rechtspersönlichkeit, Zweckverbände und juristische Personen des Privatrechts sind Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Das Kompetenzzentrum wird prüfen, ob das neue Beschaffungsstellenprofil korrekt erfasst ist, weil eine nachträgliche Änderung micht möglich ist und die richtige Zuordnung auch für Vergabestatistik wichtig ist. Zur Prüfung gehört auch die Verhinderung von Mehrfacherfassungen.
Organisationen im Auftrag von Beschaffungsstellen
Solange die Mitarbeit von Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen bei Beschaffungsstellen noch nicht auf einzelne Projekte beschränkt werden kann, können diese Organisationen eine eigene Beschaffungsstelle erfassen, die aber nur für die betreffende Auftraggeberin benutzt werden darf. Achten Sie bei der Benennung der Beschaffungsstelle darauf, dass im Namen sowohl Auftraggeberin als auch Organisation genannt werden (bspw. «Gemeinde A (Ingenieurbüo X)» oder «Zweckverband B c/o Y-Beratung AG»), damit diese Beschaffungsstellen im Auftrag von den Auftraggeberinnen abgegrenzt werden können.
Beschaffungsstellen: Rolle Administrator
Jede mitarbeitende Person einer Beschaffungsstelle muss ein persönliches Benutzerkonto haben. Jedes Konto kann einer der zwei folgenden Benutzer-Rollen zugewiesen werden:
- Beschaffungsstellen-Benutzer
- Beschaffungsstellen-Administrator
Der erste Person, die ein neues Beschaffungsstellenprofil erstellt bzw. erfasst, erhält automatisch die Rolle des Beschaffungsstellen-Administrators, dies kann aber nachträglich problemlos geändert werden. Der Beschaffungsstellen-Administrator kann zusätzlich zu den Tätigkeiten des Beschaffungsstellen-Benutzers neue Mitarbeitende validieren, die sich bei der Beschaffungsstelle anmelden.
Hinweise zur Erfassung von Ausschreibungen
- Die Art der Publikation (Ausschreibung, Wettbewerb, Studienauftrag, Freihändige Vergabe, Vorankündigung) muss im ersten Schritt der Erfassung des Projekts richtig gewählt werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Bei Falscherfassung Projekt löschen und neu erfassen.
- Dasselbe gilt für die Verfahrensart (Offenes Verfahren, Selektives Verfahren).
- Achten Sie auch bei Wetttbewerben auf die richtige Erfassung. Ein Wettbewerb mit Präqualifikation (vorgezogene Eignungsprüfung) ist kein offenes, sondern ein selektives Verfahren.
- Ebenso muss die Auftragsart (Bauleistung, Dienstleistung, Lieferung) zu Beginn festgelegt werden.
- Die Auftragsart muss mit dem später erfassten Haupt-CPV-Code kompatibel sein (Lieferaufträge beginnen mit 03-44 oder 48; Bauaufträge durchgehend mit 45, Dienstleistungsaufträge immer mit einer Zahl zwischen 50 und 98). Bei gemischen Aufträgen ist entscheidend, auf welche Auftragsart zusammengerechnet das grösste Volumen entfällt.
- Sie entscheiden frei, ob Sie die Publikation an TED (Tenders Electronic Daily) weiterleiten lassen möchten. Es gibt auch bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich keinen Automatismus mehr. Weiterleitung an TED ist zu empfehlen, wenn die verlangten Fertigkeiten nur Ausland gefunden werden oder im entsprechenden Markt in der Schweiz kaum Wettbewerb herrscht.
- Planen Sie unbedingt wenigstens eine Fragerunde ein. Art. 10 VöB verpflichtet Sie dazu. Nachträglich können Sie keine Fragerunden mehr einfügen. Sinnvollerweise nutzen Sie das Forum vom simap.ch, weil es Ihnen die Anonymisierung der Fragen und die Verteilung der Antworten abnimmt.
- Die Eignungskriterien und die für die Eignungsprüfung verlangten Nachweise müssen in der Ausschreibung benannt werden. Der blosse Verweis auf die Unterlagen genügt nicht. Die Option «Kriterien in den Unterlagen» ist mit dem Wortlaut von Art. 35 Bst. n IVöB nicht vereinbar.
- Wenn Sie Bietergemeinschaften zulassen, müssen Sie in der Ausschreibung angeben, ob auch Mehrfachbewerbungen von Anbieterinnen zugelassen sind (A bietet alleine an, in der Bietergemeinschaft X und in der Bietergemeinschaft Y). Von der Zulassung von Mehrfachbewerbungen ist in offenen Verfahren eher abzuraten, weil dies Preisabsprachen fördert. Bei selektiven Verfahren, in denen nur die präqualifizierten Anbieterinnen und Bietergemeinschaften ein Angebot eingeben können, ist das hingegen weniger problematisch.
- Wenn Sie Subunternehmen zulassen, müssen Sie in der Ausschreibung angeben, ob auch Mehrfachbewerbungen von Subunternehmen zugelassen sind. Die Mehrfachbewerbungen von Subunternehmen zuzulassen, ist in der Regel sinnvoll.
- Im Kanton St.Gallen sind Offertöffnungen nie öffentlich. Leider kann die Option «Ja» nicht gesperrt werden.
- Seit September 2024 ist es möglich, eine Publikation als pdf-Dokument zu exportieren.
- Der «Request for Information RFI» wird noch nicht offiziell unterstützt. Es kann aber wie beim alten simap.ch eine Vorankündigung für einen RFI zweckentfremdet werden. Dabei optionale Felder möglichst nicht ausfüllen. Zur Vorankündigung ist allerdings keine Fragerunde in simap.ch möglich. Diese muss ausserhalb simap.ch durchgeführt werden.
Wichtig bei Ausschreibungen im Staatsvertragsbereich
Bei Ausschreibungen, die internationalen Vereinbarungen (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen [GPA 2012], Bilaterales Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens) unterstehen, muss dies in der Publikation vermerkt werden (Staatsvertragsbereich bei «Ja» belassen). Gleichzeitig mit jeder Ausschreibung im Staatsvertragsbereich muss zwingend eine Zusammenfassung in einer WTO-Sprache (Englisch oder Französisch [Spanisch wird von simap.ch nicht unterstützt]) publiziert werden. Dies erreichen Sie einfach mittels Übersetzung einiger bezeichneter Felder. Nach der Publikation der Ausschreibung kann keine separate Übersetzung mehr erstellt werden, auch nicht mittels Berichtigung.
Klicken Sie gleich bei Erfassung eines neuen Projekts auf der zweiten Seite mit der Überschrift «Projektinformationen» oben rechts auf das Icon «Übersetzungen».
Nun können Sie die gewünschte(n) Sprache(n) auswählen und ob Sie die ganze Publikation oder nur die gesetzlich erforderlichen Felder übersetzen wollen. Bei der weiteren Erfassung der Ausschreibung weist simap.ch Sie dann auf notwendige Übersetzungen hin.
Bei der abschliessenden Validierung wird auch geprüft, ob eine notwendige Übersetzung vergessen wurde.
Hinweis: Wenn Sie die gesamte Ausschreibung übersetzen, werden Sie auch den Zuschlag übersetzen müssen!
Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
Mindestinhalt der Ausschreibung
Nach Art. 35 IVöB enthält die Veröffentlichung einer Ausschreibung mindestens folgende Informationen (diese Informationen müssen in der Ausschreibungspublikation enthalten sein. Der blosse Verweis auf die Ausschreibungsunterlagen genügt nur bei den Zuschlagskriterien, wobei auch hier wegen des Vergabemonitorings durch Dritte die Nennung bereits in der Ausschreibung zu empfehlen ist):
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.
Nach Art. 48 Abs. 4 IVöB veröffentlicht der Auftraggeber für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
Im neuen simap.ch wird nicht mehr eine separate Zusammenfassung publiziert sondern die entsprechenden Feldinhalte müssen bereits bei der Erfassung der Ausschreibung wenigstens in französische oder englische Sprache übersetzt werden.
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen nach Art. 36 IVöB Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angeben der nachgefragten Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.
simap.ch bietet für das Stellen von Fragen an die Vergabestellen und deren Beantwortung mehrere Fragerunden an. Wir empfehlen, Fragen ausschliesslich über simap.ch entgegen zu nehmen und zu beantworten, um die Gleichbehandlung aller Anbieter sicherzustellen und den administrativen Aufwand (Anonymisierung) gering zu halten.
Das verspätete Einreichen des Angebotes hat den Ausschluss zur Folge. Um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, den Einreichungstermin möglichst genau zu definieren. Hierzu kann sowohl die Postaufgabe (Absendeprinzip) oder auch der Zeitpunkt des Eintreffens des Angebotes (Zugangsprinzip) gewählt werden. Letzteres ist verbreiteter, benachteiligt aber Anbieterinnen und Anbieter aus anderen Staaten. Beim Absendeprinzip ist zu beachten, dass Sendungen häufig keinen Poststempel tragen oder dieser nicht lesbar ist. Die Bemerkung könnte wie folgt lauten:
Zeitpunkt des Eintreffens:
- Das Angebot muss verschlossen und mit dem Vermerk «Ausschreibung "Ausschreibungstitel" - nicht öffnen» spätestens am Tag des letzten Abgabetermins, (Datum und Uhrzeit) bei der Einreichungsstelle eintreffen. Das Datum des Poststempels ist nicht massgebend. Bei Postversand sind die Beförderungsbedingungen der Post entsprechend zu berücksichtigen. Das Angebot kann ebenfalls persönlich unter derselben Adresse abgegeben werden (verlangen Sie eine Quittung mit Datum und Uhrzeit). Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden ohne weitere Beurteilung vom Verfahren ausgeschlossen und ungeöffnet retourniert. Das Risiko der rechtzeitigen Angebotszustellung liegt bei der Anbieterin / dem Anbieter.
Postaufgabe:
- Das Angebot muss spätestens am (Datum und Uhrzeit) der schweizerischen Post übergeben werden. Die Anbieterin / der Anbieter muss die rechtzeitige Aufgabe nachweisen können.
Die CPV-Nomenklatur schafft ein einheitliches Klassifikationssystem für das öffentliche Beschaffungswesen, durch das die Referenzsysteme vereinheitlicht werden sollen, die von den öffentlichen Auftraggeberinnnen und Auftraggebern verwendet werden, um den Gegenstand des Beschaffungsauftrags zu beschreiben. Über den CPV-Code werden interessierte Anbieterinnen und Anbieter auf Ihre Ausschreibung aufmerksam.
Die öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber müssen den Code finden, der so präzise wie möglich dem Beschaffungsvorhaben entspricht. Falls die CPV-Nomenklatur nicht präzise genug ist, muss die Auftraggeberin oder der Auftraggeber sich auf die Abteilung, Gruppe, Klasse oder Kategorie beziehen, die dem beabsichtigten Beschaffungsvorhaben besser entspricht - einen allgemeineren Code, der zulässig sein kann, weil dieser mehr Nullen aufweist. Wenn mehrere Codes ausgewählt werden, ist es wichtig, als Haupt-CPV-Code jenen zu wählen, der den Auftrag am genauesten beschreibt, bzw. auf den das grösste Volumen entfällt. Das gilt besonders bei gemischten Aufrägen.
Zur Vorbereitung einer Ausschreibung: Eine gute Suchmaschine für CPV-Codes findet sich auf www.cpvcode.de. Beim gefundenen Code nur die Ziffern vor dem Bindestrich übernehmen.
Mit dem Zulassen von Varianten, bieten Sie den Unternehmen die Möglichkeit, innovative Lösungen anzubieten. Schliessen Sie Varianten deshalb nicht unnötig aus. Die Zulassung von Varianten ist dort sinnvoll, wo innovative Lösungsvorschläge oder kostengünstigere Angebote erwartet werden können. Werden Varianten zugelassen oder sogar ausdrücklich gewünscht, sind die Zuschlagskriterien besonders sorgfältig zu wählen.
Eine Variante wird der Amtslösung (Grundangebot) gleichgesetzt, sowohl bei der Bewertung als auch bei der Verfügung. Damit eine Variante bewertet werden kann, muss die Anbieterin / der Anbieter auch eine Amtslösung anbieten (eine vollständige Amtslösung und eine Variante).
Die Anbieterin / der Anbieter ist bis zu diesem Termin an das Angebot gebunden. Das Angebot sollte deshalb mindestens bis zum voraussichtlichen Termin des Vertragsabschlusses Gültigkeit besitzen, nicht nur bis zur Öffnung der Angebote oder dem Zuschlagstermin. Eine sehr lange Bindungsfrist dürfte das Angebot verteuern, denn die Anbieterin / der Anbieter wird einen Risikozuschlag einkalkulieren müssen, um sich gegen Preiserhöhungen abzusichern.
Zuschlagspublikation
Bei allen offenen und selektiven Verfahren muss der Zuschlag, der mit schriftlicher Verfügung mitgeteilt wurde, zeitnah (bei Vergaben im Staatsvertragsrecht innerhalb von 30 Tagen, auch dann, wenn eine Beschwerde erhoben wurde) auch auf simap.ch veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für alle Aufträge über den Schwellenwerten für das Einladungsverfahren, die gestützt auf einen Ausnahmetatbestand freihändig vergeben werden und deshalb gar nicht erst ausgeschrieben wurden. In diesen Fällen muss in simap.ch ein Zuschlag ohne Ausschreibung erfasst werden.
Die Publikation des mittels Papierverfügung eröffneten Zuschlags im offenen oder selektiven Verfahren enthält keine Rechtsmittelbelehrung sondern bliebt leer oder enthält bspw. folgenden Vermerk: «Der Zuschlag wurde individuell eröffnet. Gegen diese Publikation besteht kein Rechtsmittel.». Die Publikation des auf einen Ausnahmetatbestand gestützten freihändigen Zuschlags muss dagegen immer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden.
Für vor dem 1. Juli 2024 publizierte Ausschreibungen muss der Zuschlag bis spätestens Ende Dezember 2024 auf der alten Plattform publiziert werden. Ist das aufgrund einer langen Verfahrensdauer nicht möglich, muss der Zuschlag ab Januar 2025 auf der neuen Plattform publiziert werden. Auf keinen Fall darf der Zuschlag auf beiden Plattformen publiziert werden.
Ja. Ausnahmslos jede Zuschlagspublikation muss den Zuschlagspreis enthalten (Art. 48 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. f i.V.m. Art. 51 Abs. 3 Bst. b IVöB). Die Wahl einer der Optionen «ohne Angabe» oder «Preisspanne der eingegangenen Angebote» ist nach dem neuen Vergaberecht nicht mehr zulässig (Nur der Bund darf unter gewissen Umständen auf die Preisangabe verzichten. Die Angabe der Preisspanne ist Kantonen vorbehalten, die das neue Vergaberecht noch nicht eingeführt haben).
Massgebend ist dabei jeweils der Gesamtpreis über die gesamte Laufzeit inkl. allfälliger Optionen und keinesfalls ein Einheitspreis, Stundensatz und dergleichen oder lediglich der Preis für den Grundauftrag. Dabei ist der Preis immer inkl. MWST anzugeben. Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich muss in einem weiteren Schritt für statistische Zwecke der Gesamtpreis bestätigt werden, damit der Zuschlag überhaupt publiziert werden kann.
Bei Zuschlagspublikationen ohne Angabe des Preises des berücksichtigten Angebots werden wir die Auftraggeberin / den Auftraggeber zur Publikation einer Berichtigung auffordern.
Warten Sie die Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheids ab. Falls der Zuschlag vom Gericht aufgehoben wird, kann auch der publizierte Zuschlag widerrufen werden.
FAQ von Beschaffungsstellen zu simap.ch
Publikationen auf simap.ch werden erst in der Nacht aufgeschaltet und sind ab Beginn des von Ihnen gewählten Publikationsdatums (0 Uhr) für Anbieterinnen und Anbieter sichtbar.
Die Unterlagen stehen den Anbieterinnen und Anbietern ab Publikation der Ausschreibung zur Verfügung. Nach der Publikation hochgeladene weitere Unterlagen stehen sofort zur Verfügung. Die Unterlagen sind für Anbieterinnen, die ihr Interesse an der Ausschreibung bekundet haben, auch nach dem Eingabetermin noch verfügbar.
Wichtig: Um die Unterlegen herunterladen zu können, genügt ein persönliches Konto auf simap.ch nicht. Nur eine registrierte Anbieterin, die ihr Interesse bekundet hat, kann die Unterlagen herunterladen.
Klappen Sie in der Publikationsübersicht den Bereich «Unterlagen» auf. Sie können nun hochgeladene Dokumente einzeln löschen. Ist die Publikation bereits erfolgt, bleibt sichtbar, welches Dokument gelöscht wurde.
Zusätzliche oder ersetzte Unterlagen können über «Dateien hochladen» bereitgestellt werden. Das klappt bspw. auch mit dem Offertöffnungsprotokoll, das mit dem Zuschlag publiziert werden soll.
Eine in simap.ch freigegebene Publikation wird seit 1. Juni 2023 nicht mehr an das Amtsblatt (Publikationsplattform) übertragen, weil nach dem neuen Beschaffungsrecht die Publikation auf simap.ch rechtsverbindlich ist und eine zusätzlich Veröffentlichung im Amtsblatt nur noch informativen Charakter hat. Eine Beschaffungsstelle, die bspw. eine Ausschreibung auch im Amtsblatt veröffentlichen will, muss diese manuell auf der kantonalen Publikationsplattform erfassen. Dabei muss die Rechtsmittelbelehrung weggelassen werden. Wenn möglich, sollte auf die Publikation in simap.ch verlinkt werden.
Noch offene Fragen?
Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Thomas Raymann
Beschaffungsmanagement