Der Kanton St.Gallen ist per 1. Juni 2023 der Interkantonalen Vereinbarung zum öffentlichen Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Damit gelten neue Rechtsgrundlagen für alle Vergabeverfahren, die nach dem 31. Mai 2023 eingeleitet werden. Angesprochen sind alle öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Rechtsgrundlagen
Für alle nach dem 31. Mai 2023 eingeleiteten Vergabeverfahren sind die nachfolgenden Rechtsgrundlagen zu beachten. In der Praxis werden vor allem die IVöB und die VöB massgebend sein.
- Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422) neues Fenster
- Abkommen mit der EG/EU (BilatAbk; SR 0.172.052.68) neues Fenster
- Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) neues Fenster
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 (sGS 841.51; IVöB) neues Fenster
- Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 vom 15. November 2022 (sGS 841.1; EGöB) neues Fenster
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. April 2023 (sGS 841.11; VöB) neues Fenster
Erläuterungen
- Neues Beschaffungsrecht im Kanton SG: Info an die Vergabestellen
- Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Musterbotschaft zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Erläuterungen zur Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. April 2023
- Stichwortregister und Konkordanztabelle altes Recht / neues Recht
- Stichwortregister und Konkordanztabelle altes Recht / neues Recht
- Zustellung beschaffungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland
Übersicht Schwellenwerte und Rechtsschutz
Dokumente für Ausschreibungsunterlagen und Beilagen
Gegen unbeabsichtigte Veränderung geschützte Word-Dokumente können mit leerem Passwort entsperrt werden.
Dokumente für Abwicklung der Vergabeverfahren
Gegen unbeabsichtigte Veränderung geschützte Word-Dokumente können mit leerem Passwort entsperrt werden.
- Unbefangenheitserklärung generell nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VöB (für Personen, die auf Seite der Auftraggeberin regelmässig in Vergabeverfahren involviert sind)
- Unbefangenheitserklärung projektbezogen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VöB
- Rechtsmittelbelehrungen altes und neues Recht
- Empfangsquittung Vorlage
- Angebotsöffnungsprotokoll Vorlage
- Ausschluss vom Verfahren Vorlage Rechtliches Gehör (optional)
- Ausschluss vom Verfahren Vorlage Verfügung
- Abbruch offenes Verfahren Vorlage Verfügung
- Zuschlag im Einladungsverfahren Vorlage Verfügung
- Zuschlag im offenen Verfahren Vorlage Verfügung
- Begründung freihändige Vergabe über dem Schwellenwert
Vollzugshilfen
Das vereinheitlichte Beschaffungsrecht ermöglicht die Nutzung gemeinsamer Hilfsmittel und den weitgehenden Verzicht auf kantonsspezifische Handbücher und Anleitungen. Das wichtigste Hilfsmittel ist der TRIAS-Leitfaden.
- Leitfaden für öffentliche Beschaffungen TRIAS: Gemeinsamer Beschaffungsleitfaden für Bund, Kantone und Gemeinden neues Fenster
- IVöB-Neuerungen: Einführung in das neue Beschaffungsrecht neues Fenster
- Wissensplattform nachhaltige öffentliche Beschaffung WöB: Informationen und Instrumente, die von Beschaffungsstellen und Fachpersonen aller föderalen Ebenen bereitgestellt und genutzt werden neues Fenster
- Empfehlungen und Leitfäden der Beschaffungskonferenz des Bundes: u.a. Leitfaden kreislauffähige Beschaffung neues Fenster
- Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren KBOB: Musterverträge und Dokumentensammlung neues Fenster
- Vorlagen und Arbeitshilfen des Kompetenzzentrums Beschaffung des Bundes KBB (kostenloser Account notwendig) neues Fenster
Übergangsrecht
Als eingeleitet gilt ein Vergabeerfahren mit der Publkation der Ausschreibung (im offenen und slektiven Verfahren) bzw. der Zustellung der Einladung (im Einladungsverfahren). Das Verfahren dauert bis zum rechtskräftigem Zuschlag oder Abbruch.
Bei der freihändigen Vergabe ist das Zuschlagsdatum massgebend: bei Zuschlag nach dem 31. Mai 2023 ist das neue Recht anwendbar, womit auch die strengeren Publikationsregeln gelten.
Noch offene Fragen?
Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Thomas Raymann
Beschaffungsmanagement