Der Bundesrat hat am 31. August 2022 im Rahmen der Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ein Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge an russische Anbieterinnen und Anbieter beschlossen. Bestehende Verträge müssen spätestens per Ende Februar 2023 beendet werden.
Keine öffentlichen Aufträge an russische Anbieterinnen und Anbieter
Seit dem 31. August 2022, 18:00 Uhr ist es Auftraggeberinnen verboten, öffentliche Aufträge im Staatsvertragsbereich an russische Staatsangehörige und Unternehmen sowie an andere natürliche und juristische Personen in Russland zu vergeben.
Das Verbot gilt ebenfalls für Auftragsvergaben an juristische Personen, die sich im Mehrheitsbesitz der vorgängig genannten Personen befinden oder im Namen oder auf Anweisung dieser handeln.
Des Weiteren gilt das Verbot auch für Subunternehmen und Lieferantinnen, die mit mehr als 10 Prozent des Auftragswerts am Auftrag beteiligt sind.
Für den genauen Geltungsbereich verweisen wir auf Art. 29c der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend «Verordnung»).
Ausnahmen
Ausgenommen vom Verbot sind hingegen russische Staatsangehörige, die in der Schweiz ansässig sind und Schweizer Unternehmen, die bereits vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren und spätestens zu jenem Zeitpunkt im Mehrheitsbesitz von oben genannten Personen waren.
Das SECO kann unter den Voraussetzungen von Art. 29c Abs. 6 der Verordnung Ausnahmen von den Verboten bewilligen.
Auflösung bestehender Verträge bis Ende Februar 2023
Soweit deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, müssen bestehende Beschaffungsverträge mit unter die Verbote fallenden Personen bis Ende Februar 2023 beendet werden. Nach Art. 29c Abs. 9 der Verordnung melden die Kantone dem SECO derartige bestehende Beschaffungsverträge unter Angabe der wesentlichen Vertragsbestandteile.
Weitere Informationen / Selbstdeklaration
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des SECO.
Definieren Sie bei neuen Vergabeverfahren als Teilnahmebedingung, dass weder die Anbieterin noch die beigezogenen Subunternehmerinnen und Lieferantinnen einen Bezug zur Russischen Föderation im Sinn von Art. 29c der Verordnung aufweisen. Behalten Sie sich dabei vor, eine Selbstdeklaration bei Anbieterinnen und Anbietern einzuholen. Das SECO stellt für die Selbstdeklaration ein Formular bereit. Dieses können Sie auch bei bestehenden Verträgen verwenden.
Noch offene Fragen?
Ruedi Herzig
Beschaffungsrecht
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Thomas Raymann
Beschaffungsmanagement