Mit der Aufnahme eines Betagten- und Pflegeheimes in die kantonale Pflegeheimliste erhält dieses die Zulassung, Pflegeleistungen zu Lasten der Krankenversicherung sowie der öffentliche Hand zu erbringen.
Pflegeheimliste
Die Kantone haben gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Art. 39) zur Gewährleistung der stationären Pflege und Betreuung von älteren Menschen eine Planung zu erstellen und eine Pflegeheimliste zu führen. Anträge zur Aufnahme in die Pflegeheimliste werden durch das Amt für Soziales geprüft. Anpassungen der Pflegeheimliste werden von der Regierung erlassen.
Verfahren zur Aufnahme in die Pflegeheimliste
Die Aufnahme der Plätze einer Einrichtung in die kantonale Pflegeheimliste ist in einem ersten Schritt an einen Bedarfsnachweis und in einem zweiten Schritt an die Erfüllung von qualitativen Anforderungen geknüpft. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie im Dokument «Grundlagen für Aufnahme in die Pflegeheimliste».
Betagten- und Pflegeheime auf der kantonalen Pflegeheimliste
Welche Betagten- und Pflegeheime auf der kantonalen Pflegeheimliste und somit zugelassen sind, kann folgender Liste entnommen werden:
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Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen