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Ziel der Akut- und Übergangspflege (AÜP) ist die Rückkehr der versicherten Person zu jenem Pflegebedarf, den sie vor dem Spitalaufenthalt hatte.

Wann kommt die AÜP zum Zug?

Die Akut- und Übergangspflege ist eine Tarifkategorie für Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Akut- und Übergangspflege schliesst zwingend an einen Spitalaufenthalt an. Sie wird durch eine Spitalärztin oder einen Spitalarzt verschrieben.

Auf 14 Tage befristet

Die Akut- und Übergangspflege ist auf 14 Tage befristet (ohne Verlängerungsmöglichkeit). Sie stellt einen Abschnitt der Behandlung dar und dient nicht der Finanzierung allfälliger Wartezeiten im Hinblick auf den Eintritt in eine Rehabilitationsklinik oder in ein Heim. Die kumulative Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege mit anderen Pflegeleistungen ist ausgeschlossen.

Wer finanziert die AÜP?

Die Akut- und Übergangspflege ist ge­mäss Art. 18 Gesetz über die Pflegefinanzierung zu 55 Prozent durch die zuständige politische Gemeinde und zu 45 Prozent durch die Krankenversicherung zu finanzieren. Die Versicherten müssen sich, abgesehen von Franchise und Selbstbehalt nicht an den Pflegekosten der Akut- und Übergangspflege beteiligen. Die nichtpflegerischen Leistungen (z.B. Pension und Betreuung) sind hingegen von den Versicherten zu tragen.

Wer darf Akut- und Übergangspflege anbieten?

Im Kanton St.Gallen können gemäss Gesetz über die Pflegefinanzierung sämtliche zugelassenen Pflegeheime stationäre Akut- und Übergangspflege anbieten. Eine Pflicht, Akut- und Übergangspflege anzubieten, besteht nicht.

Gemäss den Tarifverträgen zwischen CURAVIVA St.Gallen und den Krankenversicherungsgruppen zur Akut- und Übergangspflege führt CURAVIVA St.Gallen eine Liste mit den Betagten- und Pflegeheimen, die Akut- und Übergangspflege anbieten.

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Abteilung Alter und Behinderung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen