Alle öffentlichen und privaten Betagten- und Pflegeheime im Kanton St.Gallen müssen qualitative Mindestanforderungen erfüllen.
Welche Mindestanforderungen müssen erfüllt werden?
Alle öffentlichen und privaten Betagten- und Pflegeheime im Kanton St.Gallen müssen qualitative Mindestanforderungen erfüllen, wie sie in in Art. 30a des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; abgekürzt SHG) aufgeführt sind. Die Regierung hat dazu, gemäss Art. 35a SHG, die Verordnung über die qualitativen Mindestanforderungen (sGS 381.19; abgekürzt PQV) erlassen. Sie hat sich dazu auf die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gestützt, welche die Fachkommission für Altersfragen erarbeitet und verabschiedet hat. Die Richtlinien wurden unter Einbezug der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) und des Heimverbandes CURAVIVA St.Gallen erarbeitet.
Bei den Vorgaben handelt es sich um Mindestanforderungen, welche die Sicherheit und das Wohl der Bewohnenden von Betagten- und Pflegeheimen sicherstellen sollen. Die Heime verfügen somit weiterhin über einen grossen Handlungsspielraum und können selber entscheiden, welches Betreuungs- und Pflegekonzept sie wie umsetzen wollen. So wird die Vielfalt der Angebote in der St.Galler Heimlandschaft bestehen bleiben.
Datenschutz
Personen, die in Betagten- und Pflegeheimen arbeiten, haben täglich mit sensiblen Daten zu tun. Der Schutz der Persönlichkeit der Betagten ist dabei ein wichtiges Thema. Das neue Datenschutzgesetz (DSG) tritt am 1. September 2023 in Kraft. Weitere Informationen dazu finden Sie bei CURAVIVA.
Sterbehilfe
Das Dokument «Umgang mit Sterbehilfeorganisationen in Betagteneinrichtungen» wurde am 8. Mai 2023 von der Fachkommission für Altersfragen verabschiedet. Es dient als Entscheidungshilfe zum Umgang mit Sterbehilfe für Einrichtungsleitungen und Trägerschaften.
Noch offene Fragen?
Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen