An den Pflegekosten beteiligen sich die Betroffenen, die Krankenversicherungen sowie die öffentliche Hand. Zudem beteiligt sich der Kanton allenfalls über die Ergänzungsleistungen zur AHV auch an den übrigen Kosten eines Heimaufenthalts.
Die Betagten- und Pflegeheime stellen ihren Bewohnenden Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten in Rechnung. An den Pflegekosten beteiligen sich nebst den Bewohnenden selbst auch die Krankenversicherer und die politischen Gemeinden. Seit dem 1. Januar 2023 gelten im Kanton St.Gallen die neuen Höchstansätze bei den Pflegekosten, die auch im Jahr 2024 gültig sind.
Die Regierung des Kantons St.Gallen hat den VII. Nachtrag zur Verordnung über die Pflegefinanzierung erlassen und die «Verordnung über die Pflegefinanzierung vom 14. Dezember 2010» (sGS 331.21) wurde per 1. Januar 2023 geändert.
Die Betagten- und Pflegeheime stellen ihren Bewohnenden Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten in Rechnung. An den Pflegekosten beteiligen sich nebst den Bewohnenden selbst auch die Krankenversicherer und die politischen Gemeinden.
Antrag an Wohngemeinde
Der Antrag für die Festsetzung und Ausrichtung des Anteils der politischen Gemeinde an die Pflegekosten muss vor Heimeintritt schriftlich bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Wer zahlt was?
Die folgenden Dokumente geben Auskunft darüber, wie und durch wen die Auszahlung erfolgt und zeigen auf, welche Beiträge die Krankenversicherung und die Gemeinden an die Pflegekosten leisten (einschliesslich Rechenbeispiel).
Die Betagten- und Pflegeheime stellen ihren Bewohnenden Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten in Rechnung. An den Pflegekosten beteiligen sich nebst den Bewohnenden selbst auch die Krankenversicherer und die politischen Gemeinden.
Antrag an Wohngemeinde
Der Antrag für die Festsetzung und Ausrichtung des Anteils der politischen Gemeinde an die Pflegekosten muss vor Heimeintritt schriftlich bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
Wer zahlt was?
Die folgenden Dokumente geben Auskunft darüber, wie und durch wen die Auszahlung erfolgt und zeigen auf, welche Beiträge die Krankenversicherung und die Gemeinden an die Pflegekosten leisten (einschliesslich Rechenbeispiel).
Taxordnung: Merkblatt «Umgang mit Zuschlägen»
Was wird unter Zuschlägen verstanden und wie werden Zuschläge korrekt verrechnet? Antworten auf diese beiden Fragen finden Sie im folgenden Merkblatt.
Am 1. Januar 2011 trat das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft und hatte zum Ziel, die Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen, die seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung bestanden. Die Kantone hatten dazu entsprechende Regelungen zu erlassen. In der Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2010 zum Gesetz über die Pflegefinanzierung und dem erläuternden Bericht zur Verordnung über die Pflegefinanzierung und Verordnung über die Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen werden die Hintergründe aufgezeigt und dargelegt, wie die Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton St.Gallen umgesetzt wird.
Anpassungen bei der Pflegefinanzierung ab 1. Januar 2014
Der Kantonsrat hat in der Novembersession 2013 den II. Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz und den II. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung verabschiedet. Die Regierung hat den entsprechenden Nachtrag zur Verordnung über die Pflegefinanzierung erlassen. Die Änderungen sind seit 1. Januar 2014 in Vollzug.
Wirkungsbericht
Die Regierung hat am 14. März 2017 gemäss Art. 23 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung dem Kantonsrat einen Bericht über Umsetzung und Auswirkungen der neuen Pflegefinanzierung im Kanton St.Gallen vorgelegt.
Der Bund hat die Neuordnung der Pflegefinanzierung ebenfalls evaluiert. Die entsprechenden Berichte finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).
Anpassungen bei der Pflegefinanzierung ab 1. Januar 2018
Aufgrund zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Abgeltung von Produkten, die in der Mittel- und Gegenständenliste des Bundes (MiGeL) aufgeführt sind, musste die Verordnung über die Pflegefinanzierung angepasst werden. Die Regierung hat den entsprechenden zweiten Nachtrag erlassen. Die Änderungen sind seit 1. Januar 2018 in Vollzug.
Anpassung der stationären Höchstansätze der Pflegekosten per 1. Januar 2019
Die Regierung hat anfangs April 2018 mit einem 3. Nachtrag zur Verordnung über die Pflegefinanzierung eine Erhöhung der stationären Höchstansätze der Pflegekosten per 1. Januar 2019 beschlossen.
Anpassungen bei der Pflegefinanzierung im Jahr 2021
Die am 2. Dezember 2020 vom Kantonsrat beschlossenen Änderungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung sind gestaffelt eingeführt worden. Die Verrechnung der Pflegefinanzierung wurde per 1. Januar 2021 geändert und die aufgrund eines Bundesgerichtsurteils erforderlichen Anpassungen im Gesetz gelten seit 1. April 2021.
Die Regierung hat am 28. September 2021 infolge der Neuregelung der Vergütung von Pflegematerialien auf Bundesebene die Verordnung über die Pflegefinanzierung per 1. Oktober 2021 angepasst. Zudem hat sie entschieden, dass die Pflegeheime ab 1. Januar 2022 die neuesten Versionen der Instrumente zur Ermittlung des Pflegebedarfs einführen können.
Noch offene Fragen?
Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen