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Private Betagen- und Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde unterstehen der Aufsicht des Kantons. Über die übrigen Einrichtungen übt die Standortgemeinde die Aufsicht aus (Sozialhilfegesetz Art. 33).

Warum braucht es Aufsicht?

Staatliche Aufsicht ist dort notwendig, wo betagte Menschen auf institutionelle Betreuung und Pflege angewiesen sind und dadurch Abhängigkeiten entstehen. Um das Wohl und den Schutz der Betagten zu gewährleisten, ist ein Zusammenwirken aller Beteiligten notwendig. Und zwar von den Bewohnenden selber über die Leitung der Einrichtung und die Trägerschaft bis hin zur Gemeinde oder zum Kanton.

Gemeinsames Verständnis von Aufsicht

Im Kanton St.Gallen werden die Betagten- und Pflegeheime je nach Trägerschaft von Kanton und Gemeinde beaufsichtigt. Es stellt sich die Frage, wie ein gemeinsames Verständnis von Aufsicht entwickelt werden kann. Das Amt für Soziales hat deshalb zusammen mit der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) sowie dem Verband der St.Galler Betagten- und Pflegeheime CURAVIVA CVSG) einen Leitfaden erarbeitet. Dieser soll zudem den für die Aufsicht zuständigen Personen nützliche Hinweise dazu geben, wie sie ihre Aufgabe im Alltag angehen können.

Private Betagten- und Pflegeheime ohne Leistungsauftrag

Die Verordnung über private Betagten- und Pflegeheime (sGS 381.18; abgekürzt VBP) regelt die näheren Vorschriften für die Aufsicht über die privaten Betagten- und Pflegeheime ohne Leistungsauftrag der Gemeinde. Weitere Informationen sind im folgenden Dokument zu finden:

Wer übt über welches Heim die Aufsicht aus?

Folgendem Verzeichnis kann entnommen werden, ob eine Einrichtung eine öffentliche oder private Trägerschaft hat und ob bei privater Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde besteht:

Noch offene Fragen?

Abteilung Alter und Behinderung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen