Der Schutz und das Wohl von pflege·bedürftigen Menschen
ist das Wichtigste.
Pflege·bedürftig bedeutet:
Jemand braucht Unterstützung und Pflege.
Es braucht gute Pflege·angebote und gute Betreuungs·angebote.
Die Angebote müssen zu den Bedürfnissen
von pflege·bedürftigen Menschen passen.
Das Gesetz sagt:
Betagten- und Pflegeheime müssen bestimmte Qualitäts·regeln erfüllen.
Die Regeln gelten für verschiedene Bereiche
im Betagten- und Pflegeheim.
Es gibt zum Beispiel Qualitäts·regeln für die Heimleitung.
Die Regeln sagen, wie die Leitung das Heim führen muss.
Oder es gibt Qualitäts·regeln für die Pflege.
Zum Beispiel muss das Heim einen Pflegeplan machen.
Und es muss aufschreiben, welche Pflege eine Person erhält.
Eine andere Qualitäts·regel sagt:
Das Pflege·personal muss eine Ausbildung in Pflege haben.
Die Qualitäts·regeln im Gesetz sind minimale Regeln.
Ein Betagten- und Pflegeheim muss im Minimum diese Qualitäts·regeln erfüllen.
Es kann aber viel mehr tun.
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Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen