Das Drachensegeln (Kitesurfen) ist auf dem st.gallischen Teil des Bodensees sowie des Zürichsees und des Zürich-Obersees verboten. Auf dem Walensee ist das Kitesurfen mit Ausnahme der gesperrten Wasserflächen erlaubt.
Am gesamten st.gallischen Ufer des Bodensees ist durchgehend, in einem Uferabstand von 900 m bis 1'500 m, ein Wasser- und Zugvogelreservat ausgeschieden. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten ist in solchen Reservaten generell verboten.
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Schifffahrtsbeschränkung werden in Anwendung von Art. 48 BSG bestraft.
Im st.gallischen Teil des Zürichsees und des Zürich-Obersees ist die Wasserfläche für das Drachensegeln (Kitesurfen) gesperrt.
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Schifffahrtsbeschränkung werden in Anwendung von Art. 48 BSG bestraft.
Am Walensee ist das Drachensegeln (Kitesurfen) grundsätzlich bis auf wenige gesperrte Wasserflächen erlaubt. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Walenseekarte.
Gesperrte Wasserflächen für das Drachensegeln
- Seebucht von Weesen, begrenzt durch die Linie «Mündung Flibach Weesen und Bootshafen Gäsi (GL)»
- Im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten
- Im Umkreis von 150 m um das mit Allgemeinem Fahrverbot gekennzeichnete Naturschutzgebiet «Gosten Ost» (östlich Walensee Resort / Gemeinde Quarten)
- Innere Uferzone (0 – 150 m Uferabstand) in der Bucht vor Walenstadt, östlich der Linie «Bommerstein – Lochezen», davon ausgenommen bleibt der Korridor zum Durchfahren beim Starten und Landen auf dem kürzest möglichen Weg ab der Koordinate 741‘181/220‘623, seitlich begrenzt durch die Linien 741‘181/220‘623 – 739‘982/221‘441 (Lochezen) und 741‘181/220‘623 – 737‘935 / 219‘993 (Resort Unterterzen)
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Schifffahrtsbeschränkung werden in Anwendung von Art. 48 BSG bestraft.
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