Die politischen Gemeinden sind für die Sammlung und die Entsorgung von Siedlungsabfällen zuständig. Die Kosten dieser Tätigkeiten müssen über verursachergerechte Gebühren finanziert werden.
Aufgaben der Gemeinde
Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung von Kehricht bzw. Siedlungsabfällen.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden. Die Pflichtfraktionen umfassen Glas, Papier, Karton, Metalle, Grünabfälle und Textilien.
Die Gemeinden sorgen ausserdem dafür, dass Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden.
Abfälle aus Unternehmen sind als Siedlungsabfälle einzustufen, wenn das Unternehmen weniger als 250 Vollzeitstellen aufweist und deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind (z.B. Papierabfälle aus Kosmetikstudio, Kehricht aus Ingenieurbüro).
In Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen fallen keine Siedlungsabfälle an, unabhängig von ihrer Zusammensetzung. Alle in diesen Unternehmen anfallenden Abfälle sind als „übrige Abfälle“ bzw. als Betriebs-, Gewerbe- oder Industrieabfälle, wie sie in der Praxis genannt werden, zu qualifizieren und müssen vom Inhaber entsorgt werden.
Das Merkblatt "AFU 212 Abgrenzung Siedlungsabfälle -- übrige Abfälle" klärt die Rechtslage in diesem Bereich (siehe unter Hilfsmittel).
Bestandteil der kommunalen Abfallrechnung sind die Kosten der Entsorgungsdienstleistungen für Siedlungsabfälle, die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Abfallanlagen sowie die Kosten für die Verwaltung der Abfallentsorgung und Information der Bevölkerung. Dazu gehören auch die Leerung der öffentlichen Abfalleimer und die Entsorgung von gelitterten Abfällen.
In einer Gemeinde fallen pro Abfallfraktion spezifische Kosten für Logistik und Verwertung an. Daneben gibt es allgemeine Kosten wie die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur, die oft nicht direkt einer Abfallfraktion zugewiesen werden können. Im Hinblick auf die Kostentransparenz und verursachergerechte Gebührengestaltung ist diese Zuordnung jedoch anzustreben.
Die Kosten für die Entsorgung von Siedlungsabfällen müssen vollständig und transparent erfasst werden. Die Finanzbuchhaltung ist nach dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell zu führen.
Sind die Gesamtkosten der Siedlungsabfallentsorgung bekannt, kann der Gebührenbedarf unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips ermittelt werden. Als besonders empfehlenswert für die Berechnung des Gebührenbedarfs und für die Kostenkontrolle erweist sich das Führen eines sogenannten Betriebsabrechnungsbogens. Mit dieser einfachen Kostenrechnung lassen sich die finanziellen und leistungsbezogenen Kennzahlen der kommunalen Abfallwirtschaft erheben. Ein Muster finden sie auf www.bafu.admin.ch/finanzierung-siedlungsabfaelle
Das Erfassen und Auswerten von Kennzahlen kann zur Optimierung der Kosteneffizienz, zur Beurteilung des Entsorgungsangebotes oder zur Kontrolle der Zielsetzung beigezogen werden. Insbesondere das Vergleichen von Kosten und Leistungen der Siedlungsabfallentsorgung innerhalb ähnlicher Gemeinden kann zur Optimierung sinnvoll sein.
Das Gesetz lässt bei der Umsetzung des Verursacherprinzips einen beträchtlichen Spielraum. Es werden aber ausdrücklich Gebühren verlangt, welche Art und Menge des übergebenen Abfalls berücksichtigen. In der Praxis haben sich Mengengebühren in Kombination mit einer Grundgebühr bewährt. Mit der Mengengebühr sollten grundsätzlich zwei Drittel der Kosten gedeckt werden können.
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
---|---|
BGE 137 I 257 oder Pra 2012 Nr. 37 | Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle, Verursacherprinzip, Kausalgebühr, Lenkungseffekt |
URP 2005, 551 oder BGE 1A.11/2005 | Abfallentsorgung: Monopol des Kantons bzw. der Gemeinde |
URP 2001, 934 oder BGE 2P.12/2001 | Bei einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzone ist es zumutbar, den Kehricht zu einer 350 Meter entfernt liegenden Sammelstelle zu bringen. |
URP 1999, 786 |
Abfälle aus Industrie und Gewerbe (vgl. aktuell Art. 3 VVEA) |
URP 1998, 520 (BGer) | Begriff der Siedlungsabfälle; durch Bundesrecht definiert (vgl. aktuell Art. 3 VVEA) |
URP 1998, 237 (VerwGer BE) | Verbot der Ablagerung von Siedlungsabfällen |
URP 1998, 61 (BGer) | Widerhandlungen gegen das Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand |
URP 1997, 626 (RR ZH) | Private haben keinen Anspruch, sich an Altpapiersammlungen zu beteiligen. |
URP 1997, 526 (VerwGer VD) | Wo eine Abholung der Abfälle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, genügt es, in zumutbarer Entfernung Sammelpunkte zu bezeichnen oder Sammelcontainer aufzustellen. |
URP 1997, 519 (BGer) | Verbrennung von Siedlungsabfällen aus Gemeinden ohne Separatsammlung |
URP 1997, 51 |
Abfallbegriff (Textilien und Schuhe) |
- Abfallwegweiser - BAFU: www.bafu.admin.ch neues Fenster
- Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid (ZAB): www.zab.ch neues Fenster
- Entsorgungswegweiser Abfall (Informationsdrehscheibe Schweiz): www.abfall.ch neues Fenster
- Kompostberatung: www.kompostberatung.ch neues Fenster
- Alleskönner Biomasse: www.biomassesuisse.ch neues Fenster
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