Die Umsetzung des eidgenössischen Abfallrechts ist an die Kantone delegiert. Der Kanton St.Gallen setzt diese Vorgaben im Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung um. Insbesondere werden die politischen Gemeinden mit der Entsorgung von Siedlungsabfällen beauftragt. Die Gemeinden wiederum müssen konkret Organisation, Zuständigkeiten und Pflichten, Gebühren usw. in kommunalen Reglementen und Verordnungen festlegen. In einem Abfallreglement können die Grundsätze der Abfallentsorgung, Zuständigkeiten und der Gebührenrahmen geregelt werden.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinde
Das vom Amt für Umwelt erarbeitete Muster-Abfallreglement 2019 stellt eine Weiterentwicklung des Muster-Abfallreglements des Kantons St.Gallen (letzte Fassung vom August 2012) dar. Es berücksichtigt die seither erfolgten Rechtsänderungen. Eine wichtige Rechtsänderung betrifft beispielsweise das Entsorgungsmonopol der Kantone für Siedlungsabfälle.
Das Muster-Abfallreglement soll die Gemeinden bei der Ausarbeitung oder Revision ihrer kommunalen Abfallreglemente unterstützen (siehe unter Hilfsmittel).
In den Bemerkungen zum Muster-Abfallreglement werden verschiedene Bestimmungen des Reglements kommentiert.
Rechtsetzende Reglemente werden vom Rat erlassen und die Bürgerschaft hat nur - aber immerhin - ein Entscheidungsrecht aufgrund des fakultativen Referendums.
Das Referendumsverfahren ist nicht nur beim erstmaligen Erlass eines Reglements, sondern auch bei späteren Änderungen und Ergänzungen durchzuführen. Dies gilt ebenso bei der Aufhebung eines Reglements oder einzelner Bestimmungen daraus. All diese Akte gelten als Akte der Rechtsetzung und sind in den dafür vorgesehenen Formen durchzuführen.
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes (sGS 151.2), das seit dem 1. Januar 2010 angewendet wird, besteht für allgemeinverbindliche Reglemente keine Genehmigungspflicht mehr. Somit muss das Abfallreglement nicht mehr durch das Bau- und Umweltdepartement genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 6 EG-USG hat der Gemeinderat das AFU anzuhören, bevor er das Reglement erlässt.
Weiterführende Informationen
Quellle | Entscheid |
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GVP 1981 Nr. 49 | Erläuterung der Begriffe 'rechtsetzende Reglemente', 'Vorschriften über Gebühren und Beiträge', 'Gebührentarife' und 'Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen'. Von der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung beim Erlass solcher Bestimmungen kann in der Gemeindeordnung nicht abgewichen werden. |
BGE 2C_740/2009 | vom 4. Juli 2011 betreffend Abfallgebühren: Die Entsorgung von Siedlungsabfällen hat zu 100% verursachergerecht zu erfolgen. Es dürfen dafür keine Steuergelder eingesetzt werden. |
- V. Huber-Wälchli, Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, URP 1999, 35.
- Hans Rudolf Arta, Die Zuständigkeitsordnung nach dem st.gallischen Gemeindegesetz in der politischen Gemeinde mit Bürgerversammlung, Diss. St.Gallen, 1990.
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