Abfälle dürfen nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden. Deponien werden aufgrund eines Deponieplans, welcher grundsätzlich in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden fällt, bewilligt.
Aufgaben der Gemeinde
Unverschmutztes Aushubmaterial ist in erster Linie zu verwerten. Als Verwertung von unverschmutztem Aushubmaterial gilt:
- Verwertung auf der Baustelle, auf welcher das Material anfällt;
- Verwertung als Rohstoff (z.B. für die Zement- und Ziegelindustrie oder als Betonzuschlagstoff);
- Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (z.B. Steinbrüche, Kies- und Tongruben) gemäss Rekultivierungsplan/Abbaubewilligung oder Deponien (für Deponieabschluss und -endgestaltung);
- Verwertung für Terrainveränderungen (z.B. Dämme), sofern die Entsorgung des Materials nicht im Vordergrund steht (vgl. auch das Merkblatt "Zulassungsbedingungen für Geländeanpassungen" unter Hilfsmittel)
Das Bundesgericht hat in verschiedenen Entscheiden ausgeführt, dass unverschmutztes Aushubmaterial, welches nicht verwertet werden kann, nur auf Inertstoffdeponien abgelagert werden darf.
Ablagerungen von Aushub- und Abraummaterial gelten als Abfallanlagen und bedürfen einer Baubewilligung. Für Ablagerungen von geringen Mengen an unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) notwendig. Eine Zustimmung kann in Aussicht gestellt werden, wenn u.a. die Ablagerung als Verwertung gilt und der Nachweis einer landwirtschaftlichen Bodenverbesserung erbracht wird (vgl. auch Umweltbereich Bodenschutz).
Verunreinigtes Aushubmaterial ist einer Aufbereitung zuzuführen oder gemäss den Bestimmungen der VVEA auf einer entsprechenden Deponie abzulagern.
Abfälle dürfen nur auf einer für sie bewilligten Deponie und gestützt auf die vom Staat erteilte Deponie-Betriebsbewilligung abgelagert werden.
Die "wilde" Abfallentsorgung kann zu ökologischen Schäden führen (z.B. zu Gewässerverschmutzungen). In jedem Fall aber ist sie ein Ärgernis, nicht nur für die Reinigungsdienste, sondern vor allem auch für die Bevölkerung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beseitigung des Unrates von der öffentlichen Hand bezahlt werden muss.
Wer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert, macht sich strafbar. In diesem Zusammenhang kann auf das entsprechende Merkblatt des AFU verwiesen werden. Dieses ist nachfolgend unter "Hilfsmittel" zu finden.
Weitere Informationen
Quelle | Entscheid |
---|---|
oder URP 2009, 542 |
Für die Qualifizierung von Bauschutt als Abfall ist entscheidend, dass dessen Entsorgung im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer keinen Entledigungswillen hat, sondern ihn in einen Weg einbauen will. Unerheblich ist, ob der Abfall umweltgefährdende Stoffe enthält, da im Sinne der Vorsorge nicht nur die Umwelt konkret gefährdende Sachen als Abfall gelten (vgl. BGer Urteil 6B_259 / 2009, E. 2.4). Das unbewilligte Liegenlassen von Bauschutt während einer nicht zu knapp bemessenen Zeit, die zwei bis drei Tage übersteigt, stellt eine strafbare Errichtung oder Betreibung einer Deponie dar. In Bezug auf die fahrlässige Tatbegehung der Straftat ist eine Richtlinie des BAFU massgebend für die Bestimmung der geforderten Sorgfaltspflicht. |
oder |
Verhältnismässige Wiederherstellung widerrechtlicher Ablagerungen ausserhalb Bauzonen: Die widerrechtliche Ablagerung von Bauaushub in der Landwirtschaftszone zur Vornahme von Geländeauffüllungen verletzt gewichtige Grundsätze des Raumplanungs- und Umweltrechts. Im Vergleich dazu erweist sich eine im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Rückführung von rund 7’000 m3 Bauaushub als verhältnismässig. Aufgrund der betroffenen, gewichtigen öffentlichen Interessen sind durch die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten bedingte kurzfristige Umweltbelastungen, wie zahlreiche Lastwagenfahrten oder Flurschäden, von untergeordneter Bedeutung und daher hinzunehmen. |
JuMi 2004 III Nr. 24 | Abfälle dürfen nur auf Deponien gelagert werden, welche vom Amt für Umweltschutz bewilligt wurden. Werden Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien gelagert, hat die zuständige Gemeindebehörde eine Wiederherstellungsverfügung zu erlassen – sofern diese Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. |
URP 2000, 231 (BGer) | Bewilligung für eine Inertstoffdeponie; Grundwasserschutz |
URP 2000, 324 (BGer) | Deponiebewilligung für Siedlungsabfälle für Reaktordeponie |
URP 1998, 224 oder BGE 124 II 252 |
Reststoffverfestigungsanlage für Deponie (Mühleberg) |
URP 1998, 237 (VerwGer BE) | Verbot der Ablagerung von Siedlungsabfällen |
URP 1997, 584 (BGer) | Ablagerung von Aushubmaterial |
URP 1997, 53 (RR ZH) | Ablagerung von inerten, mit PCB verunreinigten Materialien |
URP 1996, 411 (BGer) | Bauschuttdeponie |
URP 1996, 339 oder BGE 121 II 430 |
Richtplanerische Festlegung einer Deponie (Niederhasli) |
URP 1995, 516 (BGer) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. Inertstoffdeponie: Mindestgrösse ist grundsätzlich einzuhalten. |
URP 1995, 291 oder BGE 121 II 156 |
Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. |
URP 1995, 153 oder BGE 120 Ib 207 |
Planung einer Deponie- und Kiesabbauzone: Nutzungsplanung, nicht Ausnahmebewilligung |
URP 1995, 137 (OGer SH) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. |
URP 1995, 15 oder BGE 120 Ib 400 |
Unverschmutzter Aushub ist Abfall. Inertstoffdeponie: Mindestgrösse ist grundsätzlich einzuhalten. |
URP 1994, 522 (VerwGer TG) | Für eine Reaktordeponie ist eine Entgasungsanlage obligatorisch. |
URP 1994, 148 (BGer) | Neubau Deponie Chrüzlen |
URP 1993, 122 (OGer SH) | Wiederauffüllung einer Kiesgrube: stellt eine Deponie dar |
URP 1990, 379 (OGer BE) | Unrechtmässige Ablagerung |
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