Motorfahrzeuge, bzw. Bestandteile von Motorfahrzeugen, die nicht mehr gebrauchsfähig sind, müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen umweltverträglich entsorgt werden. Die politische Gemeinde ist zuständig für den Vollzug dieser Bestimmungen.
Aufgaben der Gemeinde
Sammelplätze und Umschlagplätze für ausgediente Motorfahrzeuge und Bestandteile von Motorfahrzeugen, die nicht mehr gebrauchsfähig sind, müssen den Vorschriften der Bau- und Gewässerschutzgesetzgebung entsprechen.
Der Gemeinderat verfügt die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind. Die Kosten der Beseitigung trägt der Eigentümer des Motorfahrzeugs. Ist er nicht feststellbar, trägt die politische Gemeinde die Kosten.
Die Ablagerung ausgedienter Motorfahrzeuge ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze kann aufgrund von Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG bestraft werden. Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt.
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
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keine Entscheide bekannt |
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