Der politischen Gemeinde obliegt die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen.
Rechtsgrundlagen
Entsorgung von Strassensammlerschlamm und Strassenwischgut
Strassenwischgut muss in der Regel einer Verwertungsanlage zugeführt werden und darf nicht deponiert werden. Ist der Anteil an Siedlungsabfall oder organischem Material sehr hoch, kann das Wischgut direkt einer Kehrichtverbrennungsanlage übergeben werden.
Strassensammlerschlamm gilt als Sonderabfall und darf deshalb nur an einen Betrieb mit entsprechender Annahmebewilligung abgegeben werden. Eine Liste mit Unternehmen finden Sie im Merkblatt AFU079.
Die Anforderungen an die Entleerung der Schächte finden Sie im Merkblatt AFU208.
Aus Strassensammlerschlämmen und Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten. Die restlichen Anteile müssen in geeigneten Anlagen thermisch verwertet werden.
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