Die politischen Gemeinden vollziehen die Vorschriften über Bauabfälle. Dies beinhaltet insbesondere die vorgeschriebene Trennung der Bauabfälle auf der Baustelle und das Vermischungsverbot mit Sonderabfällen.
Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinde
Die politischen Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der VVEA über Bauabfälle. Die entsprechenden Auflagen sind im Rahmen von Bau- oder Abbruchbewilligungen anzuordnen. Dazu kann beispielsweise die Formularverfügung Bauabfälle, die in den Formaten pdf und doc (word) vorliegt, verwendet werden (siehe unten unter Hilfsmittel).
Insbesondere ist darauf zu achten, dass bei der Durchführung von Bau- oder Abbrucharbeiten Sonderabfälle nicht mit übrigen Abfällen vermischt werden. Übrige Abfälle müssen auf der Baustelle wie folgt getrennt werden:
- unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;
- Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;
- brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
- andere Abfälle
Soweit die Trennung der übrigen Abfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, dürfen sie auch anderswo getrennt werden.
Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
Das AFU hat in enger Zusammenarbeit mit dem Baumeisterverband des Kantons St.Gallen ein Mehrmuldenkonzept erarbeitet, das sich an das System des Schweizerischen Baumeisterverbandes anlehnt.
Die Gemeinde vollzieht die Vorschriften über Bauabfälle. Fallen mehr als 200 m3 Bauabfälle an oder sind Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten, muss ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Dafür hat die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuch Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle zu machen. Die vorgesehene Entsorgung muss angegeben sein. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Entsorgungsnachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Weiterführende Informationen
Quelle | Entscheid |
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oder |
Die widerrechtliche Ablagerung von Bauaushub in der Landwirtschaftszone zur Vornahme von Geländeauffüllungen verletzt gewichtige Grundsätze des Raumplanungs- und Umweltrechts. Im Vergleich dazu erweist sich eine im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnete Rückführung von rund 7’000 m3 Bauaushub als verhältnismässig. Aufgrund der betroffenen, gewichtigen öffentlichen Interessen sind durch die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten bedingte kurzfristige Umweltbelastungen, wie zahlreiche Lastwagenfahrten oder Flurschäden, von untergeordneter Bedeutung und daher hinzunehmen. |
JuMi 2003 II Nr. 15 | Nach der geltenden Umweltschutzgesetzgebung müssen Abfälle, soweit deren Qualität und die Wirtschaftlichkeit es zulassen, verwertet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bauabfälle, ganz besonders für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. |
JuMi 2002 III Nr. 25 | Die Grundsätze zum Umgang mit Bauabfällen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Bundesrecht. Die Entsorgung von Bauabfällen liegt in erster Linie in der Verantwortung des Bauherrn. Auch die politische Gemeinde hat sich jedoch bei der Erteilung von Bau- oder Abbruchbewilligungen mit der Abfallentsorgung auseinanderzusetzen. |
Pra 2002 Nr. 67 (BGer) | Frage der Zonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage |
URP 1997, 584 (BGer) | Ablagerung von Aushubmaterial |
URP 1997, 577 (BGer) | Baubewilligung für Sammelstelle und Sortieranlage für Bauschutt und Bauabfälle; Die Frage der UVP-Pflicht darf im kommunalen Baubewilligungsverfahren nicht offengelassen werden. |
URP 1997, 53 (RR ZH) | Ablagerung von inerten, mit PCB verunreinigten Materialien |
URP 1996, 677 (VerwGer BE) | UVP-Pflicht für Bauschuttsortieranlage. Notwendigkeit einer UVP bei Anlagen unabhängig von der tatsächlich bewirkten Umweltbelastung. |
URP 1996, 411 (BGer) | Bauschuttdeponie |
URP 1996, 219 (BGer) | Verbrennung von Altholz; Luftreinhaltung |
URP 1995, 527 (RR ZH) | Aushub ist Abfall. Der Inhaber von Bauabfällen muss für die gesamten Entsorgungskosten aufkommen, auch wenn die Kontamination vom früheren Mieter versursacht wurde. |
URP 1995, 516 (BGer) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. |
URP 1995, 291 oder |
Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. |
URP 1995, 137 (OGer SH) | Unverschmutzter Aushub ist Abfall; für die Ablagerung ist somit eine Deponiebewilligung erforderlich. |
URP 1995, 15 |
Unverschmutzter Aushub ist Abfall |
URP 1994, 508 (VerwGer BE) | Bauschutt ist in jedem Fall Abfall im Sinne von Art. 7Abs. 6 USG. |
URP 1993, 122 (OGer SH) | Wiederauffüllung einer Kiesgrube; zulässiges Auffüllmaterial |
URP 1989, 237 (RR SG) | Verbot der Verbrennung von Bauabfällen im Freien |
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