Die Rechtsgrundlagen im Bereich Behinderung regeln die Finanzierung der Angebote für stationäres Wohnen und Tagesstrukturen.
Die Leistungsabgeltung von Personen, die ein ausserkantonales Angebot nutzen, muss von demjenigen Kanton übernommen werden, in dem eine betreute Person vor Eintritt in die Einrichtung gewohnt hat (Herkunftsprinzip). Voraussetzungen für die Übernahme der Leistungsabgeltung sind die Anerkennung der Einrichtung, die nachgewiesene Invalidität nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie eine personenbezogene Kostenübernahmegarantie. Spezifische Informationen dazu finden Sie bei der Verbindungsstelle IVSE des Amtes für Soziales des Kantons St.Gallen.
Über die Finanzierung einzelner Aufenthalte informiert die jeweilige Einrichtung.
Zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Einrichtungen anerkennt der Kanton gemäss seiner Planung die entsprechende Zahl von Einrichtungen. Das Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung.
Die Anerkennung der Einrichtungen ist die Grundlage für die Finanzierung des Angebots durch den Kanton. Das Amt für Soziales überprüft die Voraussetzungen der Anerkennung regelmässig.
Mit den anerkannten Einrichtungen schliesst das Departement des Innern befristete Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die von der Einrichtung im jeweiligen Betriebsjahr je Verrechnungseinheit zu erbringenden Leistungen, deren Abgeltung durch den Kanton St.Gallen und die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden sowie die Form der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
Die Leistungsabgeltung an die Trägerschaft erfolgt nach Art. 18 BehG durch eine Pauschale je Verrechnungseinheit und je Nutzerin bzw. Nutzer. Für Leistungsnutzende mit einer Kostenübernahmegarantie des Kantons St.Gallen bestimmt dieser die Kostenbeteiligung der Leistungsnutzenden je Einrichtung. Diese setzt sich aus den Objektkosten zuzüglich der Betreuungskosten gemäss IBB 0 zusammen.
- Erika Baumgartner Stiftung - futhura, Bazenheid.pdf
- Gemeinnütziger Verein Chupferhammer, Ebnat-Kappel.pdf
- Gemeinnützige- und Hilfs-Gesellschaft der Stadt St.Gallen, St.Gallen.pdf
- HPV Rorschach, Rorschach.pdf
- HPV Uzwil-Flawil, Uzwil.pdf
- Lukashaus Stiftung, Grabs.pdf
- obvita Ostschweizerischer Blindenfürsorgeverein.pdf
- SBV-Bildungs- und Begegnungszentrum, St.Gallem.pdf
- Serny Lötscher Stiftung - Kreatief, Uznach.pdf
- St.Gallischer Hilfsverein, St.Gallen.pdf
- Stiftung Acora-Meilestei, Wil.pdf
- Stiftung arwole, Sargans.pdf
- Stiftung Balm, Jona.pdf
- Stiftung dreischiibe, St.Gallen.pdf
- Stiftung förderraum, St.Gallen.pdf
- Stiftung Heilsamee-Hasenberg, Waldkirch.pdf
- Stiftung Heimstätten Wil, Wil.pdf
- Stiftung Kronbühl, Wittenbach.pdf
- Stiftung Säntisblick, Degersheim, Flawil, Gossau.pdf
- Stiftung Tosam, Degersheim, Flawil, Gossau.pdf
- Trägerverein Hofberg, Wil.pdf
- Verein BEWO, Lütisburg.pdf
- Verein Johanneum, Nei St.Johann.pdf
- Verein RHYBOOT, Altstätten.pdf
- Verein Valida, St.Gallen.pdf
- Verein Viv., St.Gallen.pdf
- Verein Wohnheim St.Josef, Weesen.pdf
- Verein Wohnheim und Werkstätte Landscheide, Wald-Schönengrund.pdf
- Verein Wohn- und Beschäftigungsheim Neufeld, Buchs.pdf
- Wohnheim Bisacht, Oberuzwil.pdf
- Wohnheim Felsengrund, Stein SG.pdf
Mittels dem «Individuellen Betreuungsbedarf (IBB)» wird der Betreuungsbedarf der Leistungsnutzenden in den Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung anhand von Indikatoren erhoben. Die Einstufung bildet die Basis für die abgestufte Leistungsabgeltung.
Der Kanton St.Gallen hat ein Interesse daran, dass die überwiegend privaten Trägerschaften bedarfsgerecht Einrichtungen errichten, ausbauen und unterhalten. So können sie ihre Leistungen zeitgemäss und qualitativ hochstehend erbringen.
Das Modell der Darlehen und Bürgschaften ermöglicht Investitionen zu guten Kapitalkonditionen. Der Kanton beteiligt sich, wo notwendig, am Investitionsrisiko der Einrichtungen als Kapitalgeber. Die Investitionskosten fliessen in die Betriebsrechnung und werden im Sinn von Vollkosten auf die Aufenthaltskosten umgelegt, womit die Kostentransparenz erhöht wird.
Mit der Festlegung der Höchstansätze beim Objektaufwand werden die anrechenbaren Kosten bei Projekten begrenzt. Gleichzeitig wird mit einer gegenüber den anderen Leistungsbereichen reduzierten Differenzierung der Höchstansätze für Werkstätten sichergestellt, dass die Einrichtungen im stark ertragsabhängigen Bereich auch weiterhin wirtschaftlich tätig sein können.
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung ist ein ausreichender und angemessener Grundschulunterricht sicherzustellen. Im Weiteren ist ihnen in Einklang mit der UN-Behindertenkonvention auch Zugang zu beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung und Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Nutzung eines stationären Wohnangebots oder einer Tagesstruktur in Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung ohne Verbindung mit einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung soll nur in Ausnahmesituationen erfolgen. Die Leistungsabgeltung für Leistungsnutzende mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen wird durch den Kanton übernommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Person muss wenigstens 16 Jahre alt sein;
- die erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung muss abgeschlossen sein, oder es ist ein Nachweis der IV-Stelle zu erbringen, dass keine erstmalige berufliche Ausbildung möglich ist;
- die IV-Renten-Anmeldung muss erfolgt sein, eine IV-Rente muss mit Erreichen der Mündigkeit im höchsten Mass wahrscheinlich sein.
Ein Gesuch um Übernahme der Kosten kann dem Amt für Soziales, Abteilung Behinderung, eingereicht werden.
Nach Art. 20 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (BehG) beteiligen sich die Leistungsnutzenden durch Pensionstaxen an der Leistungsabgeltung. Bei Aufenthalt von Minderjährigen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung entspricht die Kostenbeteiligung den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen. Aktuell beträgt der Beitrag der Unterhaltspflichtigen Fr. 25.– je Tag.
Noch offene Fragen?
Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen