Im Kanton St.Gallen bietet eine Vielzahl von meist privaten Trägerschaften unterschiedliche Formen von Angeboten an, die sich an erwachsene Menschen mit Behinderung richten. Diese bieten Menschen mit Behinderung Unterstützung in ihrer selbstbestimmten Lebensführung, gesellschaftlichen Teilhabe und individuellen Lebensqualität.
Für den Betrieb einer Einrichtung, deren Hauptzweck die Betreuung oder Beschäftigung von wenigstens drei erwachsenen Menschen mit Behinderung ist, bedarf es nach dem Gesetz über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung einer Betriebsbewilligung. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die staatliche Aufsicht.
Das Amt für Soziales des Kantons St.Gallen veröffentlicht ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen im Internet.
Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen hat Richtlinien zur Basisqualität und zu Infrastruktur erlassen. Diese basieren auf der interkantonalen Grundlagenarbeit zur Umsetzung des IFEG im Rahmen der Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren der Ostschweizer Kantone und des Kantons Zürich. Das interkantonale Modell umfasst Eckwerte zur Bedarfsermittlung und Angebotsplanung, zur Finanzierung sowie zur massgebenden Basisqualität. Die Richtlinien «Infrastruktur» dienen der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzung, wonach Bauten zweckmässig sein und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen müssen.
Die Aufsicht soll gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung in Einrichtungen einen angemessenen Lebens- und Arbeitsraum finden und das Wohl dieser Menschen gewahrt wird. Aufsicht ist nicht nur Sache der Betroffenen oder der einzelnen privaten oder staatlichen Stellen, sondern ein Zusammenwirken von verschiedenen Verantwortlichen. Aufgabe der verschiedenen Aufsichtsebenen ist es, sich für die Lebens-, Arbeits- und Betreuungsqualität in der Einrichtung einzusetzen, allfällige Mängel zu erkennen und wenn nötig zu handeln. Es gibt verschiedene Funktionen der Aufsicht und sie sind abhängig voneinander bzw. stützen sich je aufeinander ab.
- individuelle Aufsicht
Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen, allenfalls die gesetzlichen Vertretungen - fachspezifische Aufsicht
Personal und Leitung der Einrichtung - interne Aufsicht
oberstes Leitungsorgan der Einrichtung - behördliche Aufsicht
Amt für Soziales, Kanton St.Gallen
In Bezug auf bewegungseinschränkende Massnahmen gilt es in jeder einzelnen Situation jeweils die persönliche Freiheit gegen die Sicherheit und das Wohl der Betreuten abzuwägen. Das Amt für Soziales hat ein Merkblatt erarbeitet, das in diesem Spanungsfeld als Orientierungshilfe dienen soll.
Erwachsene Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen wohnen oder arbeiten, haben einen Schutzanspruch, da sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Der stärkere Schutz der Personen ist ein Ziel, das mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KES erreicht werden soll. Die Übersicht über inhaltliche und organisatorische Neuerungen finden Sie hier:
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Abteilung Alter und Behinderung
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen