Schweizweit gilt eine Liste mit Eingriffen und Behandlungen, deren Durchführung grundsätzlich ambulant zu erfolgen hat, das heisst ohne Übernachtung im Spital. Notfälle sind davon ausgenommen.
Liste des Bundesamtes für Gesundheit BAG
In den Schweizer Spitälern werden zahlreiche Eingriffe stationär durchgeführt, bei denen ein ambulanter Eingriff sowohl aus medizinischer Sicht angezeigt und patientengerecht wäre als auch weniger Ressourcen beanspruchen würde. Grund dafür sind insbesondere falsche finanzielle Anreize. Da die Arbeiten zur Behebung dieser finanziellen Fehlanreize (Einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen, EFAS, TARDOC, solutions tarifaires zeitaufwändig sind, bestimmte das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Förderung der ambulanten Leistungserbringung per 1. Januar 2019 eine Liste mit Eingriffen, bei denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in der Regel nur die ambulante Durchführung vergütet, es sei denn, es würden besondere Umstände vorliegen (sogenannte BAG-Liste). Diese Liste wurde per 1. Januar 2023 ausgeweitet.
- Art. 3c eidgenössische Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31)
- Anhang 1a eidgenössische Krankenpflege-Leistungsverordnung (SR 832.112.31)
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