Betreuungsangebote für Schulkinder tragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Schulträger sind verpflichtet, bedarfsgerecht für die Schülerinnen und Schüler bis Ende der Primarschule eine schulergänzende Betreuung und während der Oberstufe einen Mittagstisch anzubieten.
Bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung
Mit dem XXV. Nachtrag zum Volksschulgesetz sind die Schulträger ab dem Schuljahr 2024/25 verpflichtet, für Schulkinder ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Ende der Primarschule bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten. Die Regierung hat damit die Motion 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» umgesetzt, die der Kantonsrat in der Februarsession 2020 gutgeheissen hat.
Empfehlungen zur schulergänzenden Betreuung
Die Empfehlungen zur schulergänzenden Betreuung sollen den Schulträgern eine Orientierung bei der Umsetzung des XXV. Nachtrags zum Volksschulgesetz bieten. Soweit sie keine Vorgaben des Volksschulgesetzes wiedergeben, stellen sie somit keine verbindlichen Vorgaben dar.
Die Empfehlungen werden durch das Amt für Volksschule (AVS) in Zusammenarbeit mit dem Verband St.Galler Volksschulträger (SGV) und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) herausgegeben.
Der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV) steht den Schulträgern bei Fragen zur lokalen Umsetzung des XXV. Nachtrags zum Volksschulgesetz zur Verfügung.
Mittagstisch für die Oberstufe
Für die Oberstufe besteht nach wie vor die Pflicht, bedarfsgerecht einen Mittagstisch anzubieten. Dieser beinhaltet entweder eine gesunde Verpflegung oder die Benutzung eines Aufenthaltsraums über Mittag, wo mitgebrachtes Essen eingenommen werden kann. Für die Betreuung ist die Schule zuständig. Der Besuch des Mittagstischs ist freiwillig und stellt keine Unterrichtszeit dar. Die Eltern können an den Kosten beteiligt werden.
Erhebungen zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Kanton St.Gallen
Um einen Überblick über die aktuelle Situation der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zu erhalten, wurden in den Jahren 2016 und 2021 Erhebungen bei den Trägerschaften von Kindertagesstätten (Kitas) und Schülerhorten, Schulträgern sowie Tagesfamilienorganisationen durchgeführt.
Im Jahr 2016 wurden Kinder zwischen 5 bis 12 Jahre wie folgt betreut:
- 1'400 Kinder morgens
- 4'600 Kinder mittags
- 2'600 Kinder nachmittags
Die Erhebung identifizierte folgende Herausforderungen:
- Angebotslücken
- Hohe finanzielle Belastung von Eltern
- Mangelndes Wissen zu den Angeboten
Um diesen Problemen zu begegnen, formulierte die Regierung im Jahr 2018 in einem Bericht an den Kantonsrat Massnahmen und Handlungsempfehlungen zur Förderung des Angebots im Kanton St.Gallen.
Im Jahr 2021 wurde eine zweite Erhebung des Betreuungsangebots durchgeführt, was eine Aktualisierung der Daten sowie einen Vergleich mit der Erhebung aus dem Jahr 2016 ermöglicht. Die Resultate zeigen, dass im Jahr 2021 im Kanton St.Gallen 11'400 Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren in institutionellen Kinderbetreuungsangeboten betreut wurden. Das sind rund 35 Prozent mehr als noch im Jahr 2016. Trotzdem liegen die Platzzahlen sowie die Anzahl betreuter Kinder weiterhin unter den schweizerischen Durchschnittswerten.
Kantonale Beiträge
Im Mai 2020 hat der Kantonsrat das Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung erlassen. Es regelt seit dem Jahr 2021 die Verteilung von jährlich 5 Mio. Franken zur Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern.
Im Februar 2022 beauftragte der Kantonsrat die Regierung, die Kantonsbeiträge auf 10 Mio. Franken je Jahr zu erhöhen. Diesen Auftrag erfüllt die Regierung mit dem Nachtrag zum Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, welcher seit 1. Januar 2024 in Vollzug ist.
- Zu weiteren Informationen des Amtes für Soziales neues Fenster
- Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung neues Fenster
- Botschaft und der Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2023 zum Nachtrag des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung neues Fenster
Finanzhilfen des Bundes
Der Bund fördert mittels Anschubfinanzierung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) schlägt im Rahmen der parlamentarischen Initiative 21.403 «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» ein neues Gesetz vor, in dessen Rahmen die bestehenden Finanzhilfen in eine stetige Unterstützung überführt werden sollen.
Im Sinn einer Übergangslösung werden die Finanzhilfen bis Ende des Jahres 2026 verlängert. Sobald das neue Gesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung in Kraft tritt, wird die Verlängerung hinfällig.
Der Bund fördert im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Impulsprogramms die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern.
Gesuche für Finanzhilfen können von Einrichtungen eingereicht werden, die neu geschaffen werden oder eine wesentliche Erhöhung des Angebots zur Folge haben. Berechtigt sind:
- Kindertagesstätten (z.B. Krippen)
- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte, Tagesschulen, Mittagstische)
- Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien (z.B. Tageselternvereine)
Die Gesuche müssen vor Beginn einer Massnahme eingereicht werden. Die Finanzhilfen für Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung werden während 3 Jahren gewährt.
Der Bund leistet bis zum 31. Dezember 2024 einen Beitrag an die Planungskosten von Projekten, die das Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen. Diese Projektfinanzhilfe kann sowohl Kantonen als auch Gemeinden sowie juristischen und natürlichen Personen gewährt werden. Die Finanzhilfen sind auf drei Jahre begrenzt.
Der Bund unterstützt bis zum 31. Dezember 2024 Kantone und Gemeinden, die ihre Subventionierung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausbauen, um die Betreuungskosten der Eltern zu senken. Diese Finanzhilfen werden ausschliesslich den Kantonen gewährt. Je stärker in einem Kanton die kantonalen und kommunalen Subventionen erhöht werden, desto höher fällt der Betrag des Bundes aus.
Der Kanton St.Gallen hat im Jahr 2020 ein Gesuch beim Bund um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen gestellt. Bei Gutheissung würde sich der Bund in den Jahren 2021 bis 2023 an der Senkung der Drittbetreuungskosten der Eltern beteiligen.
- Zu Informationen des Kantons St.Gallen zum Gesuch um Finanzhilfen für Subventionserhöhungen neues Fenster
- Zu Informationen des Bundes zu den Finanzhilfen für Subventionserhöhungen neues Fenster
Noch offene Fragen?
Claudia Ebneter
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Schule und Unterricht
Amt für Volksschule
Davidstrasse 31
9001 St.Gallen